Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

A.  Vonden  Strasen
  der  Jollvergi'ben.


a.  Sttase  der  Con-(trebande.


P.  Strafe  der  Aolldescaudatlon.


aa.  Sfrase  des  eraten
  Röckfalls.

216

C.

Gesetz  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Zollvergehen.

.  1.

Wer  es  unkernimme,  Gegenstände,  deren  Ein=  Aus=  oder  Durchfuhr  verboeen
  ist,  diesem  Verboce  zuwider,  ein-  ouls-  oder  durchzuführen,  har  die  Konfiskarionder
Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergeben  (die  Kontrebande  verübe  worden
  ist),  und  gugleich  eine  Geldbuße  verwirke,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener
  Gegenstände,  und  wenn  solcher  ulche  zehn  Thaler  beträge,  dieser  Summe  gleich
kommen  soll.  Im  Falle  die  Geldbuhe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  teltt  verbältnihmäßige
  Freiheicsstrase,  jeboch  niche  über  ein  Jahr,  eln.

.  2.

Wer  es  unkerulimme,  dem  Scaale  die  Ein=  Aus--  oder  Durchgongszölle  zu
entzleben,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergeben
  (die  Zoll-Defraudation)  verübr  worden  ist,  und  gugleich  eine  dem  vierfachen
Berrage  der  voremnthalrenen  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße,  oder  im  Falle  dieselbe
  nicht  beigetrleben  werden  kann,  verbältnihmäßige  Freiheitsstrase,  jedoch  nicht
über  eln  Jahr,,  verwirkc.  Dlese  Abgaben  sind  außerdem  nach  dem  Zolltarif  zu
entricheen.

g.  3.

Im  Wieberholungsfalle,  nach  vorhergegangener,  zur  Vollzlehung  gebrachter
oder  geseblich  vollziehbarer  Verurtheilung,  wird  die  nach  den  (6.  1.  und  2.,
außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des  Vergehens  eintretende  Geldbuße  verdoppelr,
  oder  es  trite,  im  Falle  dieselbe  niche  beigecrieben  werden  kann,  verbält
nißmäßige  Freiheiksstrafe,  jedoch  nlcht  über  zwel  Jahre,  eln.