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88. 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35. Das Staatsministerium,
Departement des Innern.
#. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher.
XI. Herzogthum Braunschweig.
I. 2. Das Staatsministerium.
8. 3. In den Städten:
der Stadtmagistrat;
auf dem Lande:
die Kreisdirektion.
#§§. 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.
88. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium.
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
88. 2, 24, 434 und 35. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
#§#§. 3, 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals).
In den Städten: «
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt;
auf dem Lande:
der Landrath.
8. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Der Gemeindevorstand.
XIII. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
8. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
§. 3. In den Städten:
die Stadträthe;
auf dem Lande:
die Landrathsämter.
88. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35
Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
8. S. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher.
XIV. Herzogthum Sachsen-Koburg und Gotha.
§. 2. Das Staatsministerium.
3Z. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8) zu bestimmen haben.
§. 3.
#§#§. 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35.
Das Staatsministerium.
XV. Herzogthum Anhalt.
. 2. Das Staatsministerium.
§. 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen.
24. Die Regierung, Abtheilung des Innern.
34. Das Staatsministerium.
. 35. Die Regierung, Abtheilung des Innern.
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
§. 2. Das Ministerium.
#§§. 3 und 6. Das Landrathsamt.
§. 8. Der Gemeindevorstand.
#88. 24, 34 und 35. Das Ministerium.