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und Unheil nach sich ziehen koͤnnen, zwar Unsern Befehl erwarten,
dabey aber Ihr Collegiales Gutachten Uns zu Unserer
Decision und Entschliessung einschicken, und bey dem
allen ihr vornehmstes Absehen seyn laßen, daß Unsere Lande
und Leute in Friede und Ruhe, auch unter denen Benachbarten,
so viel moͤglich, gute Verstaͤndnis erhalten und keine unnoͤthige
Weiterung erreget werden moͤge.
40) Wann ein oder der andere Durchzug von Truppen
durch Unsere Lande gefuͤhret werden sollte, haben Unsere heimlaßende
Geheimte Räthe denselben, und mithin die darauf
haftende Ungelegenheiren, so viel moglich und thunlich, mit
Vorschützung Unserer Abwesenheit zu decliniren, und abzuwenden,
daferne aber der Durchzug ganz abzukehren und zu
verhindern unmöglich fallen wollte, so sollen Unsere heimlassende
Geheimte Räthe, mit Unserm Gencral Freyhrn. von
Bülow aus der Sache communiciren und mit demselben
überlegen, ob solcher Durchzug endlich zu willigen, und wic
derselbe einzurichten sey, daß alle in denen Reichs-Tonstitutionen
und Erecutions Ordnungen erforderte requilita daben
aufs genaueste beobachtet werden mögen. Gestalt Wir dann
auch besagten Unsern General zu solcher Communication zu
seiner Instruction anweisen wollen.
41) Zuförderst aber wird hieben darauf zu reflectiren
seyn, was in solchen Fällen das Fürsiliche Haus Wolffenbüttel
und andere benachbarte, welche dergleichen Durchzüge
betreffen mögten, resolviren werden, und ist, so viel die
Königl. Preussische und Brandenburgische Durchzüge in lpocic
betrift, dahin zu sehen, daß das zwischen Chur Brandenburg
und Uns verglichene Marsch Reglement liricte möge
observiret werden.
12) Demnach ein und andermahl verlauten wollen, daß