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3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Vertrag
über die Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien,
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einerseits,
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch die Direktoren Dr. Wiegand und Bremer-
mann andererseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Fortsetzung und Erweiterung der bisher
auf Grund des Vertrags vom 3./4. Juli 1885 nebst Nachtrag vom 15./10. Mai 1893 unterhaltenen
Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien die nachbezeichneten Postdampfschiffslinien
während des im Artikel 39 näher bestimmten fünfzehnjährigen Zeitraums zu unterhalten:
A. Für den Verkehr mit Ostasien: —
1. eine Hauptlinie von Bremerhaven oder Hamburg nach China, und zwar über einen nieder-
ländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo,
Singapore, Hongkong nach Shanghai und zurück über dieselben Häfen;
2. eine Hauptlinie von Bremerhaven oder Hamburg nach Japan, und zwar über einen nieder-
ländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo,
Singapore, Hongkong nach Yokohama und zurück über Hiogo, Nagasaki, Hongkong und
die übrigen auf der Hinfahrt angelaufenen Häfen;
3. eine Anschlußlinie an die Linie zu 2 von Hongkong nach Shanghai und zurück;
4. eine Anschlußlinie von Singapore nach dem deutschen Neuguinea-Schutzgebiet und zurück,
und zwar über Batavia, sonstige Häfen des Sunda-Archipels, Berlinhafen, Friedrich
Wilhelmshafen, Stephansort, Finschhafen beziehungsweise Langemak-Bucht, Herbertshöh
ad, Matupi, Stephansort, Friedrich Wilhelmshafen, Berlinhafen und Häfen des Sunda-
Archipels.
B. Für den Verkehr mit. Australien: -
eine Hauptlinie von Bremerhaven nach dem Festlande von Australien, und zwar über
einen niederländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden,
Colombo, Adelaide, Melbourne nach Sydney und zurück über dieselben Häfen.
Der Ausgangspunkt der Linien Al und 2 wird durch den Fahrplan in der Weise festgesetzt,
daß die Dampfer abwechselnd von Bremerhaven und von Hamburg abfahren. Die Bestimmung des
niederländischen und des belgischen Anlaufhafens, sowie der anzulaufenden Häfen des Sunda-Archipels
erfolgt durch den Reichskanzler. . ..
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne
besondere Entschädigung die Dampfer der Hauptlinien (A 1, 2 und B) einen niederländischen und einen
belgischen Hafen anlaufen zu lassen. .
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers gegen eine nach den
Grundsätzen des Artikels 35, letzter Absatz, zu berechnende Entschädigung die Fahrten der chinesischen
Anschlußlinne (A 3) über den Endpunkt bis nach Kiautschou auszudehnen.
Auf Grund besonderer Vereinbarung können die Linien A 1 und 2 unter Wegfall der Linie A3
über Shanghai nach Japan geleitet werden.
Artikel 2.
Auf den unter A 1, 2 und 3 sowie B genannten Linien sind die Fahrten in Zeitabständen von
je vier Wochen in jeder Richtung, auf der Neuguinea-Linie (A4) in Zeitabständen von je acht Wochen
in jeder Richtung auszuführen.
Auf den Linien A 1, 2 und 3 sind die Fahrten so zu legen, daß durch sie eine regelmäßige
Verbindung mit China (Shanghai) in vierzehntägigen Zwischenräumen hergestellt wird.
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