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3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Absender.
11. §. 22 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung
von Wechselaccepten“.
a) Im Absatz # erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige
Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XV) getroffen hat, binnen sieben
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten.
Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung:
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein-
lösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Satz zu streichen.
ch Im Absatz XV erhält der erste Satz nachstehende Fassung:
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen worden
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene Frist verlangt und der
Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren
(Xvn vorgeschrieben hat.
d) Die Absätze XK und KXXI sind mit XX und XXI zu bezeichnen; unter XIK wird
folgender neuer Absatz eing efügt:
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesandt oder
weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Auftragsformulars
und unter den sonstigen Bedingungen des §. 35 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im
Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig.
12. §. 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“.
Absatz lv und v: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit Werth-
angabe durch die Eilboten bestellt werden, wird von 400 Mark auf
800 Mark
erhöht.
13. §. 29 „Ort der Einlieferung“.
Absatz m: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit Werthangabe
den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen übergeben werden dürfen,
wird von 400 Mark auf
800 Mark
erhöht.
14. §. 30 „Zeit der Einlieferung".
Im Absatz I wird der zweite Satz „Die Packete müssen als „dringende“
bezeichnet sein“ gestrichen und der dritte Satz geändert, wie folgt:
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
15. §. 33 „Rückschein“.
Als Absatz !V7 ist nachzutragen:
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen
Rüsschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung
verlangen.
16. §. 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften
durch den Absender“.
Im Absatz 1 ist der zweite Satz „Bei Sendungen mit Werthangabe über
400 ur ist das Verlangen einer Abänderung der Ausschrift nicht zulässig“" zu
streichen.
17. §. 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“.
Im Absatz V ist unter 2) und 3) hinter „Postanweisungen“ zuzusetzen:
bis 400 Mark. ·