Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

174  1841.

Anweisung  versehen  ist,  zu  der  von  der  betreffenden  Gemeinde  an  Unsere
Fürstliche  Steuer-Casse  alljahrlich  abzuliefernden  Summe  der  terminlichen
Contributionen  oder  böhnungen  geschlagen  werden  soll.
Urkundlich  unter  Unserm  Fürstlichen  Insiegel  und  unter  Unserer  eigenhändigen
  Unterschrift.  So  geschehen
Rudolstadt,  den  22.  December.  1841.
(L.  8S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.

 

NXXXVII.  Berkrauntmachung
des  Fürstlichen  Geheimen  =  Raths-Collegium  vom  22.  Derember  1841.
in  Betreff  der  Uebereinkunft  mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  wegen  gleicher
Besteucrung  des  Weins  und  Tabacks.

Nachdem  das  Kurfürstenthum  Hessen  sich  der  zwischen  dem  Königreiche
Preußen,  dem  Königreiche  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereine  verbundenen  Staaten  bestehenden  Ubereinkunft  über  die  gleiche
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  (Gesetzsammlung  1831.  St.  8.  ô#  XXIII.
S.  128—131.)  rücksichtlich  des  Weins  und  Tabacks  auch  für  die  Zukunft
angeschlosn  at;  so  wird  solches  anmit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

olstadt,  den  22.  December  1841.
dn  Schwarzburg.  Geheime--Raths-  Collegium.
gez.  Witzleben.