Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Maaß- und Gewichts-Wesen. 
  
Ueber die Prüfung von Thermometern hat die Physikalisch-Technische Reichsanstalt die nachstehenden 
Bestimmungen erlassen, welche vom 1. April 1898 ab an die Stelle der unterm 9. November 1888 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 934) bekannt gegebenen Vorschriften treten. 
  
Prüfungsbestimmungen für Thermometer. 
Die Physikalisch -Technische Reichsanstalt — Abtheilung II — und die ihrer tech- 
nischen Kontrole unterstehende Großherzoglich sächsische Prüfungsanstalt für Glasinstru- 
mente zu Ilmenau führen die Prüfung von Thermometern auf Grund der nachstehenden Bestim- 
mungen aus. 
I. Vorbemerkungen. 
S. 1. 
nn uur Zur Prüfung zugelassen sind Thermometer aus Glas, welche mit Quecksilber, Alkohol, 
Toluol oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit gefüllt sind. 
Sie werden unterschieden als: 
à) Haupt-Normalthermometer; 
b) Thermometer für wissenschaftliche Zwecke (Laboratoriumthermometer):t 
Jc) Thermometer für meteorologische Zwecke und Siedethermometer für Höhenbestimmungen; 
d) Thermometer für gewerbliche Zwecke (Fabrikthermometer; 
e) Thermometer für ärztliche Zwecke und 
f) Thermometer für häuslichen Gebrauch (Fenster-, Zimmer-, Badethermometer u. s. w.). 
Die Haupt-Normalthermometer werden nur von der Physikalisch-Technischen Reichs- 
anstalt, die Thermometer für häuslichen Gebrauch nur von der Großhergoglich sächsischen 
Prüfungsanstalt zu Ilmenau geprüft. 
Ueber die Zulassung anderer Thermometer entscheidet, soweit nicht im Folgenden dafür 
bereits Bestimmungen vorgesehen sind, die Physikalisch -Technische Reichsanstalt. Jedoch können 
Anträge auf Zulassung auch bei der Prüfungsanstalt in Ilmenau gestellt werden. 
Bei allen zur Prüfung eingereichten Thermometern müssen Konstruktionsfehler vermieden sein, 
welche Unsicherheiten und Unstetigkeiten in den Temperaturangaben veranlassen können oder die 
Ablesbarkeit erschweren. 
8. 2 
brsunes Die Prüfung zerfällt in die Vorprüfung und Hauptprüfung. Erstere erstreckt sich auf 
die in §§. 4 bis 10 aufgeführten allgemeinen Bestimmungen, letztere umfaßt die eigentliche thermo- 
metrische Untersuchung und beginnt mit einer mindestens achttägigen Beobachtung der Thermometer 
hinsichtlich der Unveränderlichkeit ihrer Angaben (durch Eispunktsbestimmungen oder dergl.). 
Die weitere Prüfung erfolgt sodann, je nach Beschaffenheit der zu prüfenden Instrumente, 
a) durch Bestimmung des Fundamentalabstandes, durch Kalibrirung und Ver- 
gleichungen mit Normalthermometern 
oder 
b) nur durch Vergleichung mit Normalthermometern in Temperatur-Bädern. 
Wenn es die Eintheilung des Thermometers zuläßt, wird stets die Größe der Eispunkts- 
depression bestimmt und in dem Prüfungsscheine (vergl. S. 17) angegeben. 
Bei der Prüfung von Maximum= oder Minimumthermometern (für ärztliche, meteorologische 
oder andere Zwecke) treten zu den unter b angegebenen Vergleichungen Kontrolversuche zur Fest- 
stellung ihres sicheren Funktionirens hinzu. Die in beiden Prüfungsreihen ermittelten Fehler dürfen 
bei Eintheilung dieser Thermometer in 
1/10 oder ½6 um nicht mehr als O,08° C 
1 o 
1 = ½% = - - -0O,22 = 
  
von einander abweichen.
	        
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