Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Nebenzollamt ll zu Kotten im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist in ein Neben- 
zollamt ! umgewandelt worden. Die Steuerämter I zu Bochum in der Stadt und am rheinischen Bahn- 
hofe sind aufgehoben worden. An Stelle des Steueramts am rheinischen Bahnhof ist eine Zollabfer- 
tigungsstelle getreten. Dieser Zollabfertigungsstelle sind folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt: 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II über zollpflichtige Waaren und 
inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen 
Taback, zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr und zwar: 
zum Waaren-Ein= und Ausgang (§§. 63 und 66 bis 71 d. V. Z.G.), zu Aus= und Umladungen 
der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 d. V.Z.G.), zur Wiederanlegung des amtlichen Ver- 
schlusses bei Verschlußverletzungen (5. 96 d. V. Z.G. und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs), zur Ab- 
fertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter; 
" ferner die Befugniß zur Abfertigung von Wollenwaaren, Nr. 414 5 und 6 des Zolltarifs, zu 
anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuer- 
vergütung ausgehenden Bieres, Branntweins und Tabacks, zur Erhebung von Uebergangsabgaben sowie 
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Bochum ist ein Hauptsteueramt errichtet, welchem folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt 
worden sind: 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II über zollpflichtige Waaren und 
inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen 
Taback, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, zur Abfertigung von 
Wollenwaaren, Nr. 41 4 5 und 6 des Zolltarifs, zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, 
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins und 
Tabacks, zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen nach 
Ziffer 1 bis 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 und zur Abstempelung dieser 
Urkunden, jedoch mit Ausschluß der Befugniß zur stempelfreien Abstempelung von inländischen Aktien nach 
der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 und zur Abstempelung von Genußscheinen nach der Anmer- 
kung zur Tarifnummer 1 und 2 Absatz 2, zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und zur Abstempelung 
von Lotterieloosen nach Tarifnummer 5, sowie zur Erhebung von Uebergangsabgaben und Ausfertigung 
und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Dem Hauptsteueramte zu Bochum sind unterstellt die bisher zum Hauptsteueramte zu Münster 
gehörigen Steuerämter 1I zu Dorsten und Recklinghausen und die bisher zum Hauptsteueramte zu Dort- 
mund gehörigen Steuerämter 1I zu Gelsenkirchen und Winz, sowie die Zollabfertigungsstelle am rheinischen 
Bahnhofe zu Bochum. 
Das Hauptsteueramt zu Rheine ist aufgehoben worden. An seine Stelle ist das Steueramt I zu 
Rheine getreten, welchem folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden sind: 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I! über den aus dem Privattransitlager der Firma J. G. Nadorf 
zu Rheine zu versendenden Rohtaback, zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und ll über zollpflichtige 
Waaren und inländisches Salz, zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 und ll über inländischen 
Taback, zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 d. V. Z.G. und 
§. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs), zur Abferligung von Baumwollengarnen Nr. 20 1, 2 und 3, Leinen- 
garnen Nr. 22 a und b, Wollenwaaren Nr. 414 5 und 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten 
Zollsätzen dieser Nummern. 
Das Salzsteueramt ! zu Rheine-Gottesgabe ist in ein Salzsteueramt lI mit der Ortsbezeichnung 
„Gottesgabe“ umgewandelt worden. 
Die bisher zum Bezirke des Hauptsteueramts zu Rheine gehörigen Steuerämter 1 zu Burgsteinfurt, 
Ibbenbüren und Warendorf und Steuerämter II zu Greven, Lengerich und Telgte (letzteres im Aemter- 
Verzeichniß bisher als Steueramt ! aufgeführt) sowie das neuerrichtete Steueramt ! zu Rheine und das 
Salzsiceneramt ll zu Gollesgabe sind dem Hauptsteueramte zu Münster unterstellt worden.
	        
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