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3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen
1.
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der Königlich preußische Steuerinspektor Stoß in Halle a. S. an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Steuerinspektors Godlewski den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu
Augsburg, Fürth, Nürnberg, Regensburg, Schweinfurt und Würzburg, dem Großherzoglich
sächsischen Amte Ostheim sowie dem Herzoglich sachsen-koburg-gothaischen Amte Königsberg mit
dem Wohnsitz in Nürnberg,
der Königlich preußische Steuerinspektor Brügmann in Stralsund an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberusenen Königlich preußischen Steuerinspektors Fritz den hamburgischen Haupt-
zollämtern zu Hamburg mit dem Wohnsitz in Hamburg
und
. der Königlich preußische Steuerinspektor Heuser in Köln an Stelle des in den Landesdienst
zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinpektors Ramthun dem Hauptzollamte zu Schirmeck
und den Hauptsteuerämtern zu Hagenau, Saargemünd und Straßburg i. E. mit dem Wohnsitz
in Straßburg i. E
als Stationskontroleur vom 1. April 1899 ab beigeordnet worden.
Der Bund
esrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. Folgendes beschlossen:
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 17. bis
27. Mai 1899 in St. Petersburg staufindenden internationalen Gartenbau-Ausstellung
gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurück-
gebracht werden, sind vor dem Abgang in St. Petersburg von dem zuständigen Versender
dem Kaiserlichen General -Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den
Inhal#t der zu versendenden Kolli an zumelden.
Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und
Inhait der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das
Gewicht der Kolli wegen ungureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen
Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem Kaiserlichen General-Konsul eine
bezügliche Bescheinigung in dem Formular abzugeben.
. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden
und seine Amtsbezeichnung tragenden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des
Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungs-
nummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann
jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen
und diese russischerseits mit Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen
sind zum Ausweise für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der
Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zeitel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über-
weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine staiistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung
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