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4. Zoll- und Steuer- Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. April 1899 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Im §. 26 der Anlage D der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz erhält die
Ziffer 2 folgende Faßng:
„Die Denaturirung ist durch Vermischung des Zuckers in gemahlenem Zustande mit
Oelkuchenmehl, Fleischfuttermehl, Fischfuttermehl oder Fischguano in einer Menge von
mindestens 20, oder mit Reisfuttermehl in einer Menge von mindestens 30 vom Hundert
des Nettogewichts des Zuckers zu bewirken.
Von der Vermahlung des Zuckers kann im Bedürfnißfalle mit Genehmigung des
Hauptamts abgesehen werden. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, in besonderen
Fällen weitere Ausnahmen zuzulassen.“
2. Die Bestimmungen in Ziffer 4 Abs. 2 sowie in den Ziffern 5, 7 und 8 a. a. O. werden
aufgehoben.
Berlin, den 1. Mai 1899.
Der Reichskanzler.
Im Austrage v. Koerner.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Zu Lauterbach a. Rügen ist im Bezirke des Hauptzollamts zu Stralsund ein Nebenzollamt II
mit folgenden Befugnissen errichtet worden:
zur unbeschränkten Erledigung von Begleitscheinen ! und ll über Getreide, zur Erledigung von
Begleitscheinen ! und ll über inländisches Salz und zur Abfertigung von Getreide, welches mit dem
Anspruch auf Erlheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldet wird.
Das zu demselben Hauptamtsbezirke gehörige Steueramt II zu Bergen a. Rügen sowie das
Steueramt li zu Szittkehmen im Bezirke des Hauptzollamts zu Eydtkuhnen ist aufgehoben worden.
Zu Torgau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Mühlberg ist ein Steueramt I1 unter der
Bezeichnung „Steueramt l am Hafen zu Torgau“ mit folgenden Abfertigungs-Befugnissen errichtet worden:
Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und Il über zollpflichtige Waaren, Ausfertigung
von Begleitscheinen ! und II über inländisches Salz, Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen
I1 und II über inländischen Zucker, Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und Erledigung von
Versendungsscheinen I über inländischen Taback, Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen
1 und ll über inländischen Branntwein, Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien
Verkehrs, Abfertigung von Getreide, das mit dem Anspruch auf Erheilung von Einfuhrscheinen zur
Ausfuhr angemeldet wird, Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, und z
a) Waareneingang mittelst Ladungsverzeichnisses (88. 66 —8 -* des Vereinszollgesetzes),
b) Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (5. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
c) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Veeschlußverletungen (X. 56 des Vereins-
gollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs) und
4) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,
Abfertigung von baumwollenen Garnen der Nummer 2 1, 2 und 3 des Zolltarifs, von Leinengarnen
der Nummer 22 und b des Zolltarifs und von Wollenwaaren der Nummer 41 .5 und 6 des Zoll-
tarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifnummern sowie von Wollengarn als
hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge zu den Zollsätzen der Nummer 41t6.2 des
Zolltariss, Abfertigung des mit dem Anspruch auf Gewährung von Aussuhrzuschüssen ausgehenden oder
niederzulegenden Zuckers nach §. 110b und c der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze, Ab-
fertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres und Abfertigung des mit dem
Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Rohtabacks, der entrippten Blätter und Tabackfabrikate.
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