86 Grundstücksbeschädig. durch Absickerung von Kanalwasser.
das Wasser, welches den Kanal speiset, den nachbarlichen
Grundstücken zu. immittiren, es mag diese
Immission eine absichtliche, oder in Folge der Art,
wie der Kanal gebaut ward, aus der Bauführung
sich ableitende Thatsache sein. Eine accidentelle
Folge ist die Absickerung von Wasser nicht, sie ist
eine sich wiederholende, eine stätig fortdauernde Erscheinung.
Zu einer solchen Beschädigung ist der
Staat ohne zur Entschädigung verpflichtet zu werden,
nicht befugt.
Seuffert Pand. 8. 123 Note 6. Hagemann
Erört. VIII p. 74.
Das Gesetz vom 1. Juli 1834 sanktionirte
zwar jene Erbauung, enthält aber keine positive Bestimmung,
daß aus dem Vollzug jener Bauten sich
ergebende Beschädigungen nicht vertreten werden
müssen. Die Adjazenten des Kanals sind nicht
servitutpflichtige Nachbarn, die die Folgen der
Wasserleitung, wenn sie dadurch Nachtheile haben,
unter ungeschmälerter Aufrechthaltung ihrer Verpflichtlgung
zur Entrichtung ihrer Grundsteuer, unbedingt
sich gefallen lassen müssen (bayer. LR. II, 8 8. 12);
sie haben vielmehr den Schutz der Gesetze in ihrer
Eigenthumssphäre in gleichem Maaße zu beanspruchen,
wie der Staat auf seinem Eigenthumsgebiete.
2) Wenn der k. Fiskus besonders hervorhebt,
daß ihm bei Ausführung des Kanals keine culpa
zur Last liege, da die gesammte Bauführung eine
vollständig regelmäßige, den Grundsätzen der Technik,
der Wissenschaft und Hydraulik entsprechende
gewesen sei, so mag dem k. Fifskus hierin in letzterer
Hinsicht Recht gegeben werden. Daraus aber,
daß die Bauführung zur Erreichung der Zwecke
vollkommen entsprechend war, folgt nicht, daß die
Wahl der Mittel zur Erreichung des Zweckes keine
kulpose gewesen sei. Daß dieses der Faul gewesen
ist, zeigt der Erfolg. Die Benützbarkeit des Ka-