Drittes Kapitel.
Zehn Friedensjahre.
Die Hohenzollern haben von jeher das Prinzip der ausgleichenden
Gerechtigkeit geübt. Der Große Kurfürst brach das Übergewicht der
herrschenden Landstände in soweit, daß er das Staatswesen von ihnen
unabhängig machte. Unter den Königen des 18. Jahrhunderts begann
die Beseitigung des Übergewichts der privilegierten Klassen über Bürger—
und Bauerntum. Friedrich Wilhelm J. und Friedrich der Große führten
das Hrinzip der Steuergleichheit ein, wenn sie es auch noch nicht völlig
durchführten. Das Königtum verschaffte bereits den Domänenbauern
erblichen Besitz und sorgte für die Erhaltung des gesamten bäuerlichen
Besitzes; selbst die Aufhebung der Ceibeigenschaft nahm im 18. Jahrhundert
ihren Anfang. Und die Bauernbefreiung, die das SEmanzipationsedikt
vom 0. Oktober 1807 einführte, war kein Sedanke der französischen
Revolution, sondern die Konsequenz der Fürsorge, welche die preußischen
Könige schon im 18. Jahrhundert bethätigt hatten. Auch die Interessen
der bürgerlichen Klassen wurden von den Königen wirksam wahrgenommen.
In der Auflegung der Steuern verfuhr Friedrich der Große
nach dem Grundsatz, daß sie „eine Art Gleichgewicht zwischen den Armen
und Reichen herstellen“ sollten. Gesellschaftliche Unzufriedenheit, welche
aus dem Druck und der Herrschaft der einen Klasse über die andere
entstanden wäre, gab es daher in Hreußen nicht; namentlich haben die
Derirrungen des Jahres 1848 nicht hierin ihren Grund. Dielmehr ist
der Frieden der Gesellschaft in Hreußen stets durch die vorbeugende
sozialpolitische Thätigkeit seiner Herrscher erhalten worden.
Durchaus in dieser Tradition unternahm es nun Kaiser Wilbelm,
den zumal durch die industrielle Entwickelung geschaffenen neuen Aufgaben
seiner Seit gerecht zu werden. Schon ein Greis, hinaus fast über die
gewöhnliche Grenze des MWenschenlebens, hatte er den Mut und das
Gottvertrauen, das gewaltige Werk einer Sozialreform, wie es noch