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2. Milit är Wesen.
Das durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 (Central-Blatt S. 496) veröffentlichte „Verzeichniß
der in den Bundesstaaten eingesetzten Vermittelungsbehörden“ (§8. 16 und 23 der Anstellungsgrundsätze
für Militäranwärter) wird an den betreffenden Stellen ergänzt und geändert wie folgt:
Lau-
fende Bundesstaat. Vermittelungsbehörden.
r.
1. Preußen. n) Für den Bezirk der 21. Division (XVIII. Armee-
korps): Bezirkskommando Fulda.
16. JSchwarzburg-Sondershaus Bezirkskommando Marburg.
17.Schwarzburg-Rudolstadt - Marburg.
19. Reuß ä. L. (Greiz) - Marburg.
20. JReuß j. L. (Gera) - Marburg.
Hiernach ist auch die für Preußen ergangene Zusatzbestimmung Nr. 3 zu §. 16 der Anstellungs-
grundsätze zu berichtigen.
3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Das Fürstenthum Montenegro not bei dem schweizerischen Bundesrathe seinen Rücktritt von der am
9. September 1886 zu Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493ff.), und somit
auch von den am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen, nämlich
einer Zusatzakte und einer Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759ff. und S. 769ff.), angezeigt.
Infolge dessen wird die genannte Uebereinkunft nebst den Zusatzabkommen im Verhältniß zu dem
Fürstenthum Montenegro am 1. April 1900 außer Kraft treten.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
bestimmungen zum Zuckersteuergesetze (Central. Blatt 1896 S. 231) zwischen dem zweiten und dritten Absatze
folgenden neuen Absatz einzuschalten:
„Desgleichen ist dem handelsüblich als Perl-, Kastor= oder Grieszucker bezeichneten
Krystallzucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, wenn dessen einzelne, an sich den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Krystalle zu kleinen, nicht durchscheinenden Knäueln
oder Klümpchen verbunden sind, lediglich aus letzterem Grunde der Zuschuß der Klasse b nicht
zu versagen. Ob die gedachte Voraussetzung zutrifft, ist nöthigenfalls mittelst der Lupe oder
des Mikroskops festzustellen.“
Berlin, den 12. Juni 1899.
Der Bundesrath ! in seiner Sitzung vom 31. Mai d. J. beschlossen, im §. 122 der Ausführungs-
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.