Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  137

forderniß  für  den  Erwerb,  nicht  auch  für  den  Fortbestand
  des  erworbenen  Rechtes  ist.  Deßhalb  vermag
  sogar  die  nachträgliche  Einschreibung  des  materiellen
  Hindernisses  in  das  Hyp.-Buch  dem  erworbenen
  Rechte  oder  der  erworbenen  Befrelung  die  einmal
  begründete  Geltung  nicht  wieder  zu  rauben  37).

Welches  ist  aber  die  Zeit  des  Erwerbes?
Dieser  Punkt  soll  uns  in  den  folgenden  §§.  beschäftigen.


r  33.

Die  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage
macht  keine  besondere  Schwierigkeit  für  denjenigen
Erwerb,  welcher  durch  einen  Eintrag  im
Hyp.-Buche  nicht  bedingt  ist.  Sowohl  bei
dem  Erwerbe  aus  der  Abtretung  einer  Hypothekforderung
  als  bei  der  Befreiung  von  einer  Hypothek
durch  Zahlung  der  Schuld  genügt  das  Vorhandensein
  des  guten  Glaubens  im  Zeitpunkte  dieses  Erwerbsgeschäftes;
  der  Zustand  des  Bewußtseins  im
Zeitpunkte  der  Eintragung  des  Erwerbes  ist  gleichgültig.
  Dieß  kann  selbst  mit  den  Worten  des  Hyp.=Gesetzes
  belegt  werden,  welches  im  §.  26  Nr.  4
nur  verlangt,  daß  der  Cessionar  die  eingetragene
Hypothekforderung  in  gutem  Glauben  „an  sich  gebracht
  hat.“  Das  Ansichbringen  wird  aber  auch
ohne  die  Einschreibung  der  Cession  im  Hyp.-Buche
vollendet.

Bl.  f.  R.  A.  XXXV  S.
Es  kann  sich  freilich  auch  44  durch  Buchung  nicht

209)  Deutlicher  lirien  4  hierüber  andere  Gesetze  aus.
Das  österr.  b  B.  §F.  1443  a.  E.:  „oder  dem
Eglionarr  *  WW  sss  der  letzteren

d.  h.  einer  den  öffentlichen  Büchern  einverlelbten
orderung)  bekannt  gemacht  worden  ist“.  Ebenso
das  würtemb.  Recht,  vgl.  oben  Note  26  Ziff.-3.