Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches. 137
forderniß für den Erwerb, nicht auch für den Fortbestand
des erworbenen Rechtes ist. Deßhalb vermag
sogar die nachträgliche Einschreibung des materiellen
Hindernisses in das Hyp.-Buch dem erworbenen
Rechte oder der erworbenen Befrelung die einmal
begründete Geltung nicht wieder zu rauben 37).
Welches ist aber die Zeit des Erwerbes?
Dieser Punkt soll uns in den folgenden §§. beschäftigen.
r 33.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage
macht keine besondere Schwierigkeit für denjenigen
Erwerb, welcher durch einen Eintrag im
Hyp.-Buche nicht bedingt ist. Sowohl bei
dem Erwerbe aus der Abtretung einer Hypothekforderung
als bei der Befreiung von einer Hypothek
durch Zahlung der Schuld genügt das Vorhandensein
des guten Glaubens im Zeitpunkte dieses Erwerbsgeschäftes;
der Zustand des Bewußtseins im
Zeitpunkte der Eintragung des Erwerbes ist gleichgültig.
Dieß kann selbst mit den Worten des Hyp.=Gesetzes
belegt werden, welches im §. 26 Nr. 4
nur verlangt, daß der Cessionar die eingetragene
Hypothekforderung in gutem Glauben „an sich gebracht
hat.“ Das Ansichbringen wird aber auch
ohne die Einschreibung der Cession im Hyp.-Buche
vollendet.
Bl. f. R. A. XXXV S.
Es kann sich freilich auch 44 durch Buchung nicht
209) Deutlicher lirien 4 hierüber andere Gesetze aus.
Das österr. b B. §F. 1443 a. E.: „oder dem
Eglionarr * WW sss der letzteren
d. h. einer den öffentlichen Büchern einverlelbten
orderung) bekannt gemacht worden ist“. Ebenso
das würtemb. Recht, vgl. oben Note 26 Ziff.-3.