Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Dem zum großbritannischen General-Konsul für die Rheinprovinz und Westfalen mit dem Amtssitz in 
Düsseldorf ernannten Herrn Thomas Robert Mulvany und dem zum großbritannischen Konsul in 
Cöln a. Rh. ernannten Herrn C. A. Niessen ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Gordon Scott in Aachen ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 13. März und 
24. Mai d. J. gegen die in Krakau erscheinende Zeitung „Nowa Reforma“ binnen Jahresfrist zwei Mal 
eine Verurtheilung auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist, wird auf Grund des 
§. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung 
dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 29. Juni 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
3. Marine und Schiffahrt. 
Vekanntmachung, 
betreffeud die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. Vom 30. Juni 1899. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Juni 1899 auf Grund des Artikel 4 Ziffer 9 
der Reichsverfassung beschlossen, der nachstehenden Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe und 
den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben die Zustimmung zu ertheilen: 
1. Als Revisionsbehörde nach §. 15 der Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe 
wird im Gebiete der deutschen Elbuferstaaten das Kaiserliche Schiffsvermessungsamt in 
Berlin bestellt. 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die von den deutschen Elbuferstaaten ein- 
gesetzten Aichbehörden für die Binnenschiffahrt auf der Elbe hinsichtlich der Handhabung 
der Aichordnung mit technischen Anweisungen zu versehen, von den Aufzeichnungen und 
Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei 
vorgefundenen Mängel herbeizuführen. 
beiwoh Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der Messungen 
eiwohnen. 
Sämmtliche Aichprotokolle sind zur Vornahme von Revisionen nach Stichproben 
dem Schiffsvermessungsamt einzureichen. 
Die Reoisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungsbestimmungen zu 
§. 8 unter A bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen. Diese Meßwerkzeuge gelten als 
Probemaße. 
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (vergl. Ausführungsbestimmungen zur 
Aichordnung zu §. 8 A 1 unter Ziffer I bis VI, VIII, XIII und XIV) erfolgt auf Antrag 
der Aichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche eine Prüfung und Stempelung der 
Werkzeuge durch die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission zu veranlassen hat. 
Berlin, den 30. Juni 1899. 
d 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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