248 Stempeltarif. Verträge.
Nr. 57 des Stempeltarifs zu besteuernden Hauptvertrag, einschließlich
des nach derselben Tarifposition steuerpflichtigen Nebenvertrages nur
ein 1½-M.-Stempel erforderlich ist. Reskr. des Fin.-Min. an die
Landdrostei in S. v. 30. Mai 1875, III, 7315.
(Die Position 57 des Stempeltarifs zu der Verordnung, betreffend die
Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels
in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum
Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Bayerischen Gebietstheilen,
vom 19. Juli 1867 (Ges.-S. S. 110 1) lautet:
„Verträge, sofern für einzelne Gattungen derselben nicht ein durch
diesen Tarif besonders bestimmter Stempel zu entrichten ist 1,50 M.“
— also wörtlich so, wie die Tarifposition „Verträge“ zum Preuß. Stempel=Gesetz
v. 7. März 1822 —).
Zu Nebenverabredungen über schiedsrichterliche Entscheidung (sog.
Kompromißverträge) in Verdingungsverträgen ist (außer dem Vertragsstempel
zu letzteren) noch der besondere Vertragsstempel mit
1,50 M. zu verwenden, weil solche Nebenverträge an und für sich
als besonderer Gegenstand oder als besonderes Geschäft im Sinne der
Nr. 1 der Allgemeinen Vorschriften beim Gebrauch des Stempeltarifs
anzusehen sind, und weil der Tarif eine ausdrückliche Befreiung dafür
nicht enthält. Schreiben des Fin.-Min. v. 19. Juli 1883, III, 8875,
an Min. d. öff. Arb. u. Restkr. des Letzteren v. 2. August 1883 an
das Ober-Bergamt in B.
Ew. 2c. erwidere ich auf den Bericht vom 2c., daß, wie das vormalige
Ober-Tribunal in dem Erkenntniß vom 29. Oktober 1875, so
auch das Reichsgericht in neuerer Zeit sich dahin ausgesprochen hat,
daß ein besonderer Stempel für Verträge zu verwenden sei, wenn bei
Abschluß eines sonstigen Vertrages zugleich ein Kompromißvertrag
verabredet wird. 2c.
Die von Ew. 2c. angezogene diesseitige Verfügung betraf Nebenabreden,
welche sich als bloße Bedingungen — nicht aber Verträge
anerkennen ließen; auch ging dieselbe davon aus, daß der höchste Gerichtshof
die Stempelpflichtigkeit der Kompromißverträge nicht anerkenne,
— was jetzt der Fall ist. Schrb. d. Fin.-M. v. 24. Septbr.
1883, III, 11 416, an den Kgl. Ober-Präs. in B.
In der Anlage lasse ich der Königlichen Eisenbahn-Direktion ein
Schreiben des Herrn Finanzministers vom 13. September d. J., die
Stempelpflichtigkeit der Schiedssprüche betreffend, im Auszuge mit dem
Veranlassen zugehen, von seinem Inhalte den zu dem dortseitigen Geschäftsbereiche
gehörigen höheren Beamten Kenntniß zu geben und
dasselbe den Ihr unterstellten Königl. Eisenbahn-Betriebsämtern zu
dem gleichen Zwecke mitzutheilen. Cirk.-Verf. d. Min. der öffentl.
Arb. vom 7. November 1888, Centr.-Bl. S. 815. (S. folgendes.
finanzminist. Schreiben.)