Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

248  Stempeltarif.  Verträge.

Nr.  57  des  Stempeltarifs  zu  besteuernden  Hauptvertrag,  einschließlich
des  nach  derselben  Tarifposition  steuerpflichtigen  Nebenvertrages  nur
ein  1½-M.-Stempel  erforderlich  ist.  Reskr.  des  Fin.-Min.  an  die
Landdrostei  in  S.  v.  30.  Mai  1875,  III,  7315.

(Die  Position  57  des  Stempeltarifs  zu  der  Verordnung,  betreffend  die
Verwaltung  des  Stempelwesens  und  die  Erhebung  des  Urkundenstempels
in  dem  vormaligen  Königreich  Hannover,  dem  vormaligen  Kurfürstenthum
Hessen  und  Herzogthum  Nassau,  sowie  in  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen,
  vom  19.  Juli  1867  (Ges.-S.  S.  110  1)  lautet:

„Verträge,  sofern  für  einzelne  Gattungen  derselben  nicht  ein  durch

diesen  Tarif  besonders  bestimmter  Stempel  zu  entrichten  ist  1,50  M.“

—  also  wörtlich  so,  wie  die  Tarifposition  „Verträge“  zum  Preuß.  Stempel=Gesetz
  v.  7.  März  1822  —).

Zu  Nebenverabredungen  über  schiedsrichterliche  Entscheidung  (sog.
Kompromißverträge)  in  Verdingungsverträgen  ist  (außer  dem  Vertragsstempel
  zu  letzteren)  noch  der  besondere  Vertragsstempel  mit
1,50  M.  zu  verwenden,  weil  solche  Nebenverträge  an  und  für  sich
als  besonderer  Gegenstand  oder  als  besonderes  Geschäft  im  Sinne  der
Nr.  1  der  Allgemeinen  Vorschriften  beim  Gebrauch  des  Stempeltarifs
anzusehen  sind,  und  weil  der  Tarif  eine  ausdrückliche  Befreiung  dafür
nicht  enthält.  Schreiben  des  Fin.-Min.  v.  19.  Juli  1883,  III,  8875,
an  Min.  d.  öff.  Arb.  u.  Restkr.  des  Letzteren  v.  2.  August  1883  an
das  Ober-Bergamt  in  B.

Ew.  2c.  erwidere  ich  auf  den  Bericht  vom  2c.,  daß,  wie  das  vormalige
  Ober-Tribunal  in  dem  Erkenntniß  vom  29.  Oktober  1875,  so
auch  das  Reichsgericht  in  neuerer  Zeit  sich  dahin  ausgesprochen  hat,
daß  ein  besonderer  Stempel  für  Verträge  zu  verwenden  sei,  wenn  bei
Abschluß  eines  sonstigen  Vertrages  zugleich  ein  Kompromißvertrag
verabredet  wird.  2c.

Die  von  Ew.  2c.  angezogene  diesseitige  Verfügung  betraf  Nebenabreden,
  welche  sich  als  bloße  Bedingungen  —  nicht  aber  Verträge
anerkennen  ließen;  auch  ging  dieselbe  davon  aus,  daß  der  höchste  Gerichtshof
  die  Stempelpflichtigkeit  der  Kompromißverträge  nicht  anerkenne,
  —  was  jetzt  der  Fall  ist.  Schrb.  d.  Fin.-M.  v.  24.  Septbr.
1883,  III,  11  416,  an  den  Kgl.  Ober-Präs.  in  B.

In  der  Anlage  lasse  ich  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  ein
Schreiben  des  Herrn  Finanzministers  vom  13.  September  d.  J.,  die
Stempelpflichtigkeit  der  Schiedssprüche  betreffend,  im  Auszuge  mit  dem
Veranlassen  zugehen,  von  seinem  Inhalte  den  zu  dem  dortseitigen  Geschäftsbereiche
  gehörigen  höheren  Beamten  Kenntniß  zu  geben  und
dasselbe  den  Ihr  unterstellten  Königl.  Eisenbahn-Betriebsämtern  zu
dem  gleichen  Zwecke  mitzutheilen.  Cirk.-Verf.  d.  Min.  der  öffentl.
Arb.  vom  7.  November  1888,  Centr.-Bl.  S.  815.  (S.  folgendes.
finanzminist.  Schreiben.)