Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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8. 8. 
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder 
in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. 
8. 9. 
f Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind 
zulässig: 
I. Hinsichtlich der im §. 1 genannten Fruchtarten: 
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze, 
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen, 
e) bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. 
II. Hinsichtlich der Mühlen= und Mälzereifabrikate bei der Hebestelle, in deren Bezirke die 
betreffende Gewerbsanstalt belegen ist. 
Im §. 10 Abs. 1 ist der erste Satz wie folgt zu fassen: 
„Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen aus- 
geführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (§. 9) eine Anmeldung nach Muster à 
in zwei Exemplaren zu übergeben.“ 
Derselbe Absatz 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Bei Roggen= und Weizenmehl greift außerdem die Vorschrift im §. 4 Abs. 3 Platz.“ 
Der 2. Absatz desselben Paragraphen erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Der Revisionsbefund des Anmeldeamts bezüglich der Ausbeuteklasse und des Anspruchs der 
Mühlen= und Mälzereifabrikate auf Ertheilung eines Einfuhrscheins kann von dem Ausgangs- 
oder Niederlageamte nicht beanstandet werden.“ 
Im F§. 11 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende 
Waare und Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung 
der leeren Umschließungen vor deren Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist 
bei spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig.“ 
In demselben Paragraphen ist im Abs. 3 der Schluß des ersten Satzes wie folgt zu fassen: 
„abgesehen werden, bei Mühlen= und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer 
Schwierigkeiten und wenn die Identität durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird.“ 
In Muster a ist im Kopfe der Spalten 5 und 11 unter „Art“ hinzuzufügen: 
„(Ausbeuteklasse)". 
In Muster b ist der Kopf der Spalte 8 wie folgt zu fassen: 
„Art des Getreides (Mühlenfabrikats, Malzes: Ausbeuteklasse des Mühlenfabrikats), für 
welches der Einfuhrschein in Anspruch genommen wird.“
	        
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