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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
BZabeziehen durch alle Vostanstalten und hguchhandlungen.
XXVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Juli 1899. MW 31.
Juhalt: 1. Kesulat. Wesen: Ernennungen; — Er- treffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten-
mächtigungen zur Vornahme von Civilstonds.#tenz — I stellen bei den Kommunalbehörden 2c. mit Militär-
Eregqualur-Ertheillunge ....... Se26k3o aawat.............. 265
2. Maß- und Gewichts- Wesen: Bestimmungen über die' 4. Zoll= a Sieurr= Wesen: Veränderungen in dem Skande
Prüfung 46 Beglaubigung leichlflüssiger Metall- oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 282
legirungen für Dampstess el-Sicherheitsapparate 261] 5. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des RNeichs
3. Allgemeine Berwaltungs-Sachen: Bekanntmachung, be- bir die Ba vom 1. April 1899 bis Ende Juni 1899 281
treffend die Vollziehung der Ausweisung von Aus- 6. P Folhee Ausweilung von Ausländern aus dem
ländern aus dem Reichsgebiete; — Grundsätze, be- Rei *— ............. 285
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1. Konusulat Wesen.
Nachdem die Konsularbehörde des Reichs in Kopenhagen in ein General-Konsulat umgewandelt worden
ist, haben Seine Majestät der Kaiser den bisherigen Konsul in Kopenhagen, charakterisirten General=
Konsul Martens, Namens des Reichs zum General-Konsul daselbst zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaiserlichen General-Konsul in Odessa,
Focke, zum General-Konsul des Reichs in Kapstadt zu ernennen geruht.
Dem Kanzler-Dragoman bei dem Kafserlichen Konsulat in Beirut, Büge, ist auf Grund des §. 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächti-
gung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulats in Buschar, Dragoman Dr. Reinhardt, ist auf Grund
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit F. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Vize-Konsulats, soweit er persisches Gebiet umfaßt, und für die Dauer seiner Ge-
schäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen
und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunchmen und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.