Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern= oder Unterbeamten auf 
eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Subaltern= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. 
Wäre die auf solche Weise mit einer Civilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen 
gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern hervorgegangenen Be- 
amten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das 
Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben. 
8. 16. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn 
die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle beziehungsweise den fraglichen Dienst- 
zweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen 
(Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, 
wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweigs dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem be- 
treffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen, 
ist. Ueber die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche 
Aufsichtsbehörde. 
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe erfolgen oder von 
einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei 
früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- 
und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im §. 3 bezeichnelen Stellen, ein Jahr betragen. Handelt 
es sich um Anstellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf 
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das 
volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger 
als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§. 13 Abf. 1) offen 
sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß zu fassen, 
ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Civildienst zu übernehmen 
oder wieder zu entlassen ist. 
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten genommen. 
16. 
Welche Subaltern= und Unterbeauiensie der und gegebenenfalls in welcher Anzahl dieselben 
gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, haben die Anstellungs- 
behörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung 
vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern 
nicht Militäranwärter zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung 
der Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur 
widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß 
den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bis- 
herigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. 
Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern. 
5. 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungs- 
behörden am Schlusse des Quarkals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer 
Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mitlheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenkiste.
	        
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