Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Diese  Vorschriften  sind  genau  zu  beobachten,
  und  keine  eigenmaͤchtigen  Abaͤnderungen
vorzunehmen.  München  den  22.  April  1807.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Aktio=  und  Passiv-Anleihen  der  Stiftungen
und  Kommunitäten  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  zwar  durch  den  2.  Artikel  der
Normal-Verordnung  vom  g9.  des  vorigen
Monats  über  die  Kompetenz-Verhältnisse
zwischen  den  Stiftungs-und  Kommunal  Kuratelen,
  und  den  Landesdirektionen  das  Gutachten
  über  die  Bewilligung  oder  Aufkündung
  eines  Aktiv-Anleihens  und  den  Antrag
zur  Heimbezahlung  oder  Aufnahme  von  Passiv
  Anleihen,  den  Seiftungs=  und  Kommunal-Kuratelen
  ausschließend  zugetheilt;  aber
aus  den  bisher  vorgelegten  Geschäfts-Protokellen
  die  Ueberzeugung  geschöpft,  daß  einige
Stistungs=  und  Kommunal-Kuratelen  nach
der  vormaligen  Geschäftsform  verfahren,  und
die  Anleihen  ohne  Unsere  allerhöchste  Genehmigung
  bewilligen.

Wir  verordnen  dagegen,  wie  folgt:

1.  Ein  Aktto;  oder  Dassiv-Anleihen  kann
ohne  allerhöchste  Genehmigung  keine  Gültigkeir
  erlangen,  und  die  Administratoren
und  Kuratoren  des  Stistungs  und  Kommnnal-Vermögeus
  werden  für  ein  jedes  eigenmächtiges
  Anleihen  nicht  nur  persönlich  zur

 

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Verantwortung  gezogen,  sondern  sie  haften
auch  mit  ihrem  Privat-WVermögen  für  die
Sicherheit  des  Kapitals.

a.  Die  Stiftungs,  und  Kommunal-Kura-“
telen  haben  die  im  Verlaufe  eines  Monats
eingehenden  Berichte  und  Gesuche  über  Anleihens=
  Bewilligungen  zusammen  zu  stellen,
und  am  Schluße  des  Monats  dem  geheimen
Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Diese  Darstellung  wird  nach  dem  vorges,
schriebenen  Formular,  und  nach  den  durch  die
orgamschen  Geseze  vom  29.  Dezember  1806
ausgesßrochenen  Abteilungen  des  Stiftungs-“
und  Kommunal-Vermögens  angefertiget.

3.  In  diese  Darstellung  können  nur  jene
Auleihens=  Gesuche  ausenommen  werden,
welche  den  sormellen  Vosschriften  entsprechen,
und  also  zur  materielen  Würdigung  bereifet
sind;  alle  übrigen  Anleiheno  Gesuche,  welche
nicht  vorschriftmäßig  verfaßt  sind,  sollen  vor
der  Hand  adgewiesen  werden.

4.  Damit  nun  aber  die  zurückbezahlten  Aktiv:
  Kapitalien,  welche  nach  den  eingekommenen
  Anleihens=  Gesuchen  wieder  angelege
werden  können,  zum  Nachtheile  der  Stiftungen
  und  Kommunitäten  in  den  Kassen  ohne
einen  Zinsen:  Ertrag  nicht  lange  zurückbehalten
  werden,  so  wird  es  den  Stiftungs=  und
Kommunal=  Kuratelen  zur  speziellen  Obliegenheit
  gemacht,  die  im  vorsichenden  z.  Artikel
angcordnete  Darstellung  am  lezten  Tage  eines
jeden  Monats  zu  schließen,  und  nach  Verlauf
  von  vier  Tagen  zur  allerhöchsten  Genehmigung
  vorzulegen.