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Diese Vorschriften sind genau zu beobachten,
und keine eigenmaͤchtigen Abaͤnderungen
vorzunehmen. München den 22. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Die Aktio= und Passiv-Anleihen der Stiftungen
und Kommunitäten betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zwar durch den 2. Artikel der
Normal-Verordnung vom g9. des vorigen
Monats über die Kompetenz-Verhältnisse
zwischen den Stiftungs-und Kommunal Kuratelen,
und den Landesdirektionen das Gutachten
über die Bewilligung oder Aufkündung
eines Aktiv-Anleihens und den Antrag
zur Heimbezahlung oder Aufnahme von Passiv
Anleihen, den Seiftungs= und Kommunal-Kuratelen
ausschließend zugetheilt; aber
aus den bisher vorgelegten Geschäfts-Protokellen
die Ueberzeugung geschöpft, daß einige
Stistungs= und Kommunal-Kuratelen nach
der vormaligen Geschäftsform verfahren, und
die Anleihen ohne Unsere allerhöchste Genehmigung
bewilligen.
Wir verordnen dagegen, wie folgt:
1. Ein Aktto; oder Dassiv-Anleihen kann
ohne allerhöchste Genehmigung keine Gültigkeir
erlangen, und die Administratoren
und Kuratoren des Stistungs und Kommnnal-Vermögeus
werden für ein jedes eigenmächtiges
Anleihen nicht nur persönlich zur
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Verantwortung gezogen, sondern sie haften
auch mit ihrem Privat-WVermögen für die
Sicherheit des Kapitals.
a. Die Stiftungs, und Kommunal-Kura-“
telen haben die im Verlaufe eines Monats
eingehenden Berichte und Gesuche über Anleihens=
Bewilligungen zusammen zu stellen,
und am Schluße des Monats dem geheimen
Ministerium des Innern vorzulegen.
Diese Darstellung wird nach dem vorges,
schriebenen Formular, und nach den durch die
orgamschen Geseze vom 29. Dezember 1806
ausgesßrochenen Abteilungen des Stiftungs-“
und Kommunal-Vermögens angefertiget.
3. In diese Darstellung können nur jene
Auleihens= Gesuche ausenommen werden,
welche den sormellen Vosschriften entsprechen,
und also zur materielen Würdigung bereifet
sind; alle übrigen Anleiheno Gesuche, welche
nicht vorschriftmäßig verfaßt sind, sollen vor
der Hand adgewiesen werden.
4. Damit nun aber die zurückbezahlten Aktiv:
Kapitalien, welche nach den eingekommenen
Anleihens= Gesuchen wieder angelege
werden können, zum Nachtheile der Stiftungen
und Kommunitäten in den Kassen ohne
einen Zinsen: Ertrag nicht lange zurückbehalten
werden, so wird es den Stiftungs= und
Kommunal= Kuratelen zur speziellen Obliegenheit
gemacht, die im vorsichenden z. Artikel
angcordnete Darstellung am lezten Tage eines
jeden Monats zu schließen, und nach Verlauf
von vier Tagen zur allerhöchsten Genehmigung
vorzulegen.