Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die  der  Holzabgabe  gegenüberstehenden  Gegenleistungen  des  Holzberechtigten  an  den
Waldeigentümer,  deren  Jahreswert  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  47  zu  ermitteln
ist,  werden  vom  Jahreswert  der  Holzabgabe  in  Abzug  gebracht.

Der  hienach  verbleibende  Jahreswert  der  Holzabgabe  bildet  den  Steueranschlag  der

Holzberechtigung.
Art.  49.

Behandlung  der  sonstigen  Waldlasten.

Die  außer  den  Holzabgaben  auf  den  Waldungen  ruhenden  Grundlasten,  insbesondere
die  Berechtigungen  Dritter  zum  Streusammeln,  zur  Harz-,  Weide=  und  Grasnutzung,
unterliegen  nur  insoweit  der  Gefällsteuer,  als  dadurch  der  Holzertrag  geschmälert  und
dieser  Verlust  nicht  durch  etwaige  Gegenleistungen  ausgeglichen  wird.

Die  hienach  eintretende  Schmälerung  des  Waldertrags  wird  dem  mittleren  Jahresbetrag
  nach  durch  Schätzung  bestimmt.

Dieser  Jahreswert  wird  am  Steueranschlag  des  betreffenden  Waldes  abgezogen
und  bildet  den  Steneranschlag  der  Berechtigung.

III.  Bestimmungen  über  das  Verfahren.
1.  Porarbeiten  durch  die  (Gemeindebehörden.
Art.  50.

Die  Sammlung  der  Notizen  über  Markungsfläche,  Flächengehalt  der  einzelnen
Kulturarten  und  Klassen,  Gewändeeinteilung,  Güterpreise,  Pachtzinse  und  Grundlasten
liegt  den  Gemeindebehörden  ob,  und  hat  nach  den  im  Wege  der  Instruktion  zu  erteilenden
Vorschriften  auf  Kosten  der  Gemeinde  bezw.  der  Teilgemeinde  zu  geschehen.

Wo  eine  Klasseneinteilung  für  die  Feldgüter  nicht  besteht,  oder  die  bestehende
Klasseneinteilung  den  Normen  dieses  Gesetzes  (Art.  19,  20)  nicht  entspricht,  ist  durch  die
Gemeindebehörden  sofort  eine  vorschriftmäßige  Klasseneinteilung  auf  Kosten  der  Gemeinde
herzustellen.  ·

Die  zur  Grundlage  der  neuen  Einschätzung  bestimmte  Klasseneinteilung  ist  während
14  Tagen  zur  Einsicht  der  Beteiligten  auf  dem  Rathaus  aufzulegen,  nachdem  dies  zuvor
in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht  ist.