Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Im Herzogthume Braunschweig. 
Die für die iucersabei Oestrum errichtete Zuckersteuerstelle zu Bodenburg im Bezirke des Haupt- 
steueramts zu Braunschweig ist aufgehoben und jene Fabrik der Zuckersteuerstelle zu Gandersheim 
überwiesen worden. 
Im Herzogthume Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramte zu Pößneck ist die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Nummern 4102 
und 41 d5 des Zolltarifs zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern beigelegt worden. 
Im Herzogthum Anhalt. 
Die Bezeichnung des seiner Zeit zu Roschwitz errichteten Salzsteueramts I ist in „Salzsteueramt 1 
zu Bernburg (Solvayhall)“ abgeändert worden. Befugt ist das Amt zur Ausferligung von Begleit- 
scheinen I und II und Erledigung von Begleitscheinen 1I über inländisches Salz. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Walther in 
Braunsberg O.-Pr. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer- 
Inspektors Hornickel den Königlich sächsischen Hauptämtern zu Leipzig, Freiberg, Grimma und Meißen 
als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Leipzig vom 1. November d. J. ab beigeordnet worden. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife mit der Maßgabe die 
Zustimmung zu ertheilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft treten. 
Berlin, den 9. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Tolltarife. 
1. In der Vorbemerkung Ziffer 1, Abs. 3, ist von den meistbegünstigten Staaten zu streichen 
„Madagaskar“ dagegen ist hinter „Honduras“ „Japan“ und hinter „Serbien“ „Spanien“ je nebst 
einem Komma eingußhhalten und hinter „Großbritannien einschließlich der Kolonien und aus- 
wärtigen Besitzungen“ einzufügen „jedoch mit Ausnahme von Kanada“. 
Dem ersten Absatze der Vorbemerkung 3e ist am Schlusse folgender Satz anzufügen: 
„Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Bestandtheile dazu bestimmt sind, mit 
einander in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammengefügt zu werden."“ 
Als dritter Absatz ist dieser Vorbemerkung folgende Bestimmung anzufügen: 
„Zubehörstücke sowie Ersatz= und Reservetheile sind stets nach ihrer eigenen Beschaffenheit zur 
Verzollung zu ziehen, auch wenn sie mit dem Hauptgegenstand in einem Kollo zusammen- 
gepackt eingehen."“ 
In der Ziffer 9 des Artikels „Abfälle“ und in dem Artikel „Reisabfälle“" sind (in Zeile 2) hinter 
„Reis“ innerhalb der Klammer die Worte „oder Abfälle von der Reisstärkefabrikation“ einzuschalten. 
In der Ziffer 1 des Artikels „Aluminium und Aluminiumlegirungen“ sowie in der Ziffer 3 des 
Artikels „Kupfer“ sind hinter das Wort „Masseln“ ein Komma und die Worte „auch in Platten- 
form gegossen“ zu setzen. 
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