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Dem Artikel „Asphaltlack“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
Aumertung. Asphaltlack läßt sich von natürlichem und präparirtem Steinkohlentheer dadurch unter-
scheiden, daß er, auf Leder, Metall und dergleichen in dünner Schicht aufgetragen, eintrocknet und nach
kurzer Zeit einen nicht mehr klebrigen gleichmähigen Ueberzug bildet. In Zweifel oefällen ist die Ent-
scheidung von dem Ausfalle der Untersuchung durch elnen Chemiker abhängig zu machen.“
Hinter „Barometer“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen:
„Bartbinden aus Zeugstoffen oder Gespinnsten in Verbindung mit Kautschuckschnüren oder
Lederriemen und unedlen Metallen (□C40) Nr. 20c 3. 120 4“
An Stelle des letzten Absatzes der Anmerkung 1 zum Artikel „Baumwollengarn“ und des zweiten
Absatzes der imeer#ung 1 zum Artikel „Leinengarn“ ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
s Schleifen der Larne, d. i. die Jusammenlegung, von zwei oder mehr Fäden bei so
schwachd Drehung, daß die Zahl der Drehungen auf das Meter, 20 nicht übersteigt, ist nicht als
Zwirmung anzusehen und bleiot bei der Tarifirung außer Betracht.“
Der dritte Absatz der Anmerkung 3 zu „Baumwollengar“ erhält folgenden Zusatz:
„Derselben Zollbehandlung unterliegen ungefärbte Baumwollengarne, welche durch Einwirkung
chemischer ides einen seidenähnlichen Glanz und Griff erhalten haben (sogenannte merceristrie oder
nitrirte Garne). Der Seidenglanz ist mehr dem nitrirten, der krachende, vielfach etwas fettige Griff
mehr dem mercerisirten Garne eigenthümlich. Die Zugfestigkeit des rohen Garnes wird durch das
Mercertsiren erhöhl, durch das Nitriren etwas verringert. Unter dem Mikroskop erscheint die merce-
rifirte und die nitrirte Baumwollenfaser als ein gestrecktes, dickes und durchscheinendes Samenhaar,
die rohe Baumwollenfaser dagegen als eine in sich flach zusammengefallene und korkzleherartig ge-
wundene Röhre. Ferner besitzt mercerisirtes und nitrirtes Baumwollengarn eine vermehrte Aufnahme-
säigtet für bestimmte Farbstoffe. Ein Strähnchen von mercerisirtem oder nitrirtem Baumwollengame
färbt sich, in einen Glasbecher mit wässeriger Lösung von Benzopurpurin gehängt, in derselben Zeit
viel stärker roth als ein gleichzeitig eingehängtes Strähnchen von rohem Garne.“
Der Artikel „Binden“ erhält im Eingange folgende Fassung:
„Binden, Bartbinden s. diese.
—, Gipsbinden s. diese.“
u. Der Hinweis am Schlusse des Artikels „Celluloidwaaren“ erhält folgende Fassung:
„S. auch Gummiwäsche, Leder (nachgeahmtes) und die allgemeine Anmerkung c zu Zeug-
waaren.“
Der Artikel „Doppelmetall“ erhält folgende Fassung:
„Doppelmetall (auf mechanischem Wege mit Kupfer oder Messing, auch mit Kupfer= oder
Messingblech überzogenes Eisen) und Doppelmetallwaaren s. Eisen (verkupfertes u. s. w.)
und Eisenwaaren (verkupferte u. s. w.).“
. Der er Satz der Anmerkung zum Artikel „Draisinen“ erhält folgende Fassung:
Bei der Tarifirung von Straßendraisinen bleibt die Verbindung mit einem Reitsattel, Lederriemen, Lenk-
stangengriffen, Schutzkästen, Gummireifen und dergleichen außer Betracht.“
Dem Artikel „Eisenschwärze“ ist der Hinweis beizufügen:
„S. auch die Anmerkung zu Asphaltlack.“
Dem Hinweise hinter Ziffer 3 des Artikels „Eisenwaaren“ ist folgende Fassung zu geben:
„S. auch die Anmerkung zu Ketten (Metallketten) Ziffer 30 1.“
Am Schlusse der Ziffer 12b dieses Artikels ist vor der statistischen Anmerkung folgender Hinweis
aufzunehmen:
„S. auch die Anmerkung zu Ketten (Metallketten) Ziffer 3b 3.“
Der Anmerkung zum Artikel „Fächer“ ist folgender Satz hinzuzufügen:
„Ebenso unterliegen sogenannte japanische Fächer, und zwar sowohl Klappfächer als auch nicht zusammen-
legbare Fächer, bestehend aus einem mit buntem Papier überklebtem Samönerohrgestlle, wenn sie unter
15 em oder über 45 em lang sind, der Verzollung nach Beschaffenheit des Materials