Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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3. Auswanderungs-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) unier den nachstehend bezeichneten Maßgaben 
a) die dem F. Mißler in Bremen ertheilte Erlaubniß zur Befoörderung von Auswanderern 
erweitert und · *17“ 
b) dem Kaufmann Richard Mügge in Stettin die Erlaubniß erkheilt, die Beförderung von 
Auswanderern vom 1. November 1899 ab zu betreiben. 
Berlin, den 4. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Austrage: Rothe. 
Fechster Nachtruag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221, 
1899 S. 2, 42, 127 und 128). 
273, 289 und 335; 
  
Leäänder, 
Häfen, 
  
Nauen über welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung 
—nii Auswanderer befördert werden örderung. dem Unternehmer auferlegt ist. 
Zu6. F. Miß- — Hawaische — Es dürfen nur nichtdeutsche Auswanderer, welche 
ler in « Inseln mit ordnungsmähbigen Auslandepässen versehen 
B « sind,ntttdendetFikmaJ.CPathe-GEan 
Dremen. Bremen gehörigen Schiffen befördert werden. 
12. Richard Stettin und Vereinigte Ohne Schiffs- lon- Aus Deutschland d kamen: ssnen. 
Müage in die Oderhäfen.) Staaten von wechsel in,, die von einer in Teutschland nicht als Au 
rànu "„ - - wanderungsunternehmer zugelassenen Person oder 
Steltin. Zmerika und einem Sr#dlen oder banli S, Gerssaea in außer- 
Canada. Zwischen- deuischen Siedlungsgebieten angestedelt werden 
hafen. sollen, dürfen nicht bejördert wer 
  
  
  
den. 
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, mittellose Aus- 
wanderer, welche 
a) von ihm oder seinen Agenten zur Beförderung 
angenommen worden sind, aber aus irgend 
einem Grunde von Deutschland aus nicht 
weiterbesördert werden oder 
b) von ihm wegen Abweisung vor der Landung 
im überseeischen Hafen oder wegen nach- 
träglicher Ausweisung nach Deutschland 
zurückbefördert worden sind, 
kostenfrei in ihren früheren Wohnort, oder, wenn 
dieser außerhalb des Deutschen Neichs liegt, bis 
an die Uebertrittsgrenze zurückzubesordern und 
dafür aufgzukommen, daß durch die Zurück 
beförderung, Unterbringung, Berpflegung oder 
Beerdigung solcher Auswanderer weder dem 
Deutschen Reiche, noch einem Bundesstaat, einer 
deutschen Gemeinde oder einem deutschen Armen- 
verbande Kosten entstehen, sofern dies aber 
dennoch geschehen sollte, die entstandenen Kosten 
zu erstatten. 
Zur Beförderung der Auswanderer dürfen nur 
Schiffe der Hamburg-Amerika-Linie benutzt werden. 
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