Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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3. Justiz= Wesen. 
Dorschriften 
über die Vereinnahmung und Verrechnung der gemäß Artikel IV des Gesetzes, betreffend 
Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, vom 17. Mai 
1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 252) in die Reichskasse fließenden Kosten. 
Für die Vereinnahmung und Verrechnung der gemäß Artikel IV des Gesetzes, betreffend Aende- 
rungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strasprozeßordnung, vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 252) in die Reichskasse fließenden Kosten gelten die nachstehenden Vorschriften: 
§. 1. 
Die nach den maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Festsetzung der 
Kosten zuständige Behörde übersendet der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts die Kostenrechnung oder, 
falls Kosten nicht zu erheben sind, eine entsprechende Mittheilung. 
Die Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts trägt die in Rechnung gestellten Kosten in den Soll- 
einnahmebelag (§. 1 der Dienstweisung vom Ja — Central-Blatt für das Deutsche Reich 
189 S. 473 
1#57—8 —) ein, vermerkt die Nummer des Solleinnahmebelags in den Akten des Reichsgerichts 
sowie auf der Kostenrechnung und sendet diese zurück. 
  
8. 2. 
Soweit die Kosten durch die zuständige Landesbehörde zur Einziehung gelangen, werden sie für 
echeung der Reichskasse an die Ober-Postkasse, Abtheilung für Kassensachen des Reichsgerichts, in Leipzig 
abgeführt. 
Die Ober-Postkafse in Leipzig behandelt die an sie abgeführten Beträge buch= und kassenmäßig 
in gleicher Weise, wie die sonstigen zur Reichskasse fließenden Gerichtskosten. 
Die Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts vermerkt nach Einsendung des Gegenbuchs (§. 5 der 
Dienstweisung) den Eingang der Kosten in dem Solleinnahmebelage. 
g. 3. 
Wird ein Kostenbetrag wegen Uneinziehbarkeit oder aus anderen Gründen durch die zuständige 
Landesbehörde in Abgang gestellt, so ist die Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts hiervon unter Angabe 
des Grundes der Niederschlagung zu benachrichtigen. 
Die Gerichtsschreiberei vermerkt die Niederschlagung in dem Solleinnahmebelag und in der Nieder- 
schlagungsliste (. 4 der Dienstweisung). 
S. 4. 
Der auf Grund dieser Vorschriften erfolgende Schriftwechsel, einschließlich der Geldsendungen, 
zwischen dem Reichsgerichle, der Gerichtsschreiberei, der Ober-Postkasse in Leipzig und den betheiligten 
Landesbehörden ist als Reichsdienstsache portofrei. 
Vorstehende Vorschriften, welche der Bundesrath in der Sitzung vom 30. November 1899 beschlossen 
hat, werden hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 11. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Nieberding. 
78°“
	        
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