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3. Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmuchung.
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen
Weise die der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg ertheilte Erlaubniß zur Beförderung von Aus-
wanderern erweitert.
Berlin, den 2. Februar 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
Vierter Nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221,
273, 289 und 335; 1899 S. 2).
Häfen, Länder, i
Namen über welche nach welchen Besondere Bedingungen,
der Auswanderer befördert werden Art der Beförderung. deren Erfüllung dem
Unternehmer. dürfen Unternehmer auferlegt ist.
Zu 2. Hamburg= — Andere Staaten — Es dürfen nach anderen
Amerikanische Brasiliens als Staaten Brasiliens als
Packetfahrt = Ak- die drei süd- den drei südlichsten nur
tien -Gesellschaft lichsten. nichtdeutsche Auswanderer
(Hamburg-Ame- befördert werden.
rika = Linie) in 1
Hamburg.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Kaiserliche Zollinspektor Dützmann in Mülhausen im
Elsaß an Stelle des in den elsaß-lothringischen Landesdienst zurückberufenen Kaiserlichen Hauptsteueramts-
Rendanten Rohr den Königlich preußischen Hauptzollämtern zu Eydtkuhnen, Memel und Tilsit sowie den
Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Friedland in Ostpreußen und Gumbinnen als Stations-
kontroleur mit dem Wohnsitz in Tilsit vom 1. Februar d. J. ab beigeordnet worden.