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oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegende Gebiete
der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben.
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des
Artikels 54. maaßgebend.
Artikel 4.
Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Aufhebung der
Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder Transitgebühren
stückweise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt,
eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertrags-
theilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit
unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpost-
sendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertrag-
schließenden Theile angehören.
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis,
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im
Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden.
Artikel 5.
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post= Ueberführung
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht der Posttrans-
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse porte auf den
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz Grenzen
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post-
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des
benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueber-
frachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet
das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für
ihre Bezugsstrecke.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den
Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise
Spezialvereinbarungen maaßgebend.
Artikel 6.
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden Entfernungs.
ausschließlich nach geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aegquatorsgrad Maaß.
bestimmt.
Be-