Object: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegende Gebiete 
der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. 
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des 
Artikels 54. maaßgebend. 
Artikel 4. 
Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden                                Aufhebung der 
Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder          Transitgebühren 
stückweise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt,   
eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertrags- 
theilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit 
unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpost- 
sendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertrag- 
schließenden Theile angehören. 
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete 
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung 
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, 
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch 
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um 
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben 
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt 
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um 
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im 
Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden. 
Artikel 5. 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post=                            Ueberführung 
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht     der Posttrans- 
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse           porte auf den 
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz     Grenzen 
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post- 
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des 
benachbarten Gebiets zu sorgen hat. 
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueber- 
frachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet 
das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für 
ihre Bezugsstrecke. 
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den 
Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise 
Spezialvereinbarungen maaßgebend. 
Artikel 6. 
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden                     Entfernungs. 
ausschließlich nach geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aegquatorsgrad                     Maaß. 
bestimmt. 
Be-
	        
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