Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

Beilage 
Nr. 9 des Ceutral-Blatts für dus Deutsche Keich. 
Berlin, Freitag, den 3. März 1899. 
  
  
Betriebsordnung für den RKaiser Wilhelm-Kanal. 
(Die Aenderungen gegen die Betriebsordnung vom 28. August 1896 sind durch „Sperrdruck" kenntlich gemacht.) 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Jeder Schiffsführer, der den Kanal befährt, muß einen auf Verlangen ihm auszuhändigenden 
Abdruck dieser Betriebsordnung, die auch für das Rechtsverhältniß zwischen Kanalverwaltung und ihm bezw. 
seinem Rheder maßgebend ist, an Bord haben und ist für die genaue Befolgung ihrer Vorschriften sowie 
derjenigen des in Anlage 3 beigefügten Zollregulativs für den Kaiser Wilhelm-Kanal durch die gesammte (443 zrh 
Besatzung seines Fahrzeuges verantwortlich. 
Das Deutsche Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatzleistung für Schäden, welche die 
Schiffe im Kanal, auf den beiderseitigen Rheden oder in den Vorhäfen oder auf den am Kanal 
liegenden Schiffsliegeplätzen erleiden, selbst wenn ein Verschulden der Kanallootsen oder anderer 
Angestellter der Kanalverwaltung dabei in Frage kommt. 
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche aus Anlaß der Fahrt durch den Kanal zwischen 
der Kanalverwaltung und dem Schiffer, dem Rheder oder sonstigen am Schiffe Betheiligten 
anhängig werden, ist, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand im Inlande begründet ist, 
das Landgericht in Kiel in erster Instanz zuständig. 
§. 2. 
Der Kanal darf von Schiffen aller Nationen nach Zahlung der in dem dieser Betriebsordnung 
beigefügten Tarife festgesetzten Abgaben — bezw. nach Lösung eines Passirscheins (s. Anl. 2 Abschn. 77) 
— bei Tag und bei Nacht befahren werden, sofern folgende Dimensionen nicht überschritten werden: 
Tiefgang: 8 Meter, 
größte Breite: 20 Meter, 
Länge: 135 Meter, 
Mastenhöhe: 40 Meter über der Wasserlinie. 
Fremde Kriegsschiffe und Kriegsfahrzenge dürfen in den Kanal nur nach vorgängiger, auf diplo- 
matischem Wege zu erwirkender Genehmigung einlaufen. 
F. 3. 
Die Kanalverwaltung behält sich vor, 
) offene oder nicht voll gedeckte Fahrzeuge, wenn sie nicht mindestens 0,50 m Freibord 
haben, 
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