Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

170  1863.

sein  Berfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  die
daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.
Art.  691.
Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große  noch  die  besondere  Haverei  zur  Las.
Insoweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder  besondere  Haverei
zur  Besriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend  werden,  hat  derselbe  den  hieraus
entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

692.

Die  sämmtlichen  verbodmeten  Gegenstände  haften  dem  Bodmereigläubiger  solidarisch.


Auch  schon  vor  Eintritt  der  Zahlungszeit  kann  der  Gläubiger  nach  Ankunft  des
Schiffs  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  die  Beschlagnahme  der  sämmtlichen
verbodmeten  Gegenstände  nachsuchen.

Art.  693.

Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und  Erhaltung  der  verbodmeten  Gegenflände
zu  sorgen;  er  darf  ohne  dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,  wodurch  die  Gefahr
  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere  wird,  als  derselbe  bei  dem
Abschluh  des  Verkrags  voraussetzen  mußte.

Handelt  er  diesen  Bestimmungen  zuwider,  so  ist  er  dem  Bodmereigläubiger  für
den  daraus  entstehenden  Schaden  verantworklich  (Art.  479).

Art.  694.

Hat  der  Schiffer  die  Bodmereireise  willkürlich  verändert  oder  ist  er  von  dem  derselben
  entsprechenden  Wege  willkürlich  abgewichen,  oder  hat  er  nach  ihrer  Beendigung
die  verbodmeten  Gegenstände  von  neuem  einer  Seegefahr  ausgesetzt,  ohne  dah  das
Interesse  des  Gläubigers  es  geboten  hat,  so  hastet  der  Schiffer  dem  Gläubiger  für  die
Bodmereischukd  insoweit  persönlich,  als  derselbe  aus  den  verbodmeten  Gegenständen
seine  Befriedigung  nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  er  beweist,  daß  die  unterbliebene  Befriedigung
  durch  die  Veränderung  der  Reise  oder  die  Abweichung  oder  die  neue  Seegefahr
  nicht  verursacht  ist.

Art.  695.

Der  Schiffer  darf  die  verbodmete  Ladung  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung
des  Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
sür  die  Bodmereischuld  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  derselbe  aus  den  ausgelieserten
  Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.
            
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