170 1863.
sein Berfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die
daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen.
Art. 691.
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei zur Las.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei
zur Besriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus
entstehenden Nachtheil zu tragen.
692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des
Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen
verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Art. 693.
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenflände
zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr
für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem
Abschluh des Verkrags voraussetzen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für
den daraus entstehenden Schaden verantworklich (Art. 479).
Art. 694.
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert oder ist er von dem derselben
entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung
die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne dah das
Interesse des Gläubigers es geboten hat, so hastet der Schiffer dem Gläubiger für die
Bodmereischukd insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen
seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung
durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr
nicht verursacht ist.
Art. 695.
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherstellung
des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger
sür die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieserten
Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
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