Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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§. 33. 
ür das Passiren der Straßendrehbrücke bei Rendsburg und der Pontonbrücke bei Holtenau 
gelten folgende Vorschriften: 
Bei der Annäherung an das auf dem südlichen Kanalufer, 900 Meter vor den Brücken, 
aufgestellte Vorsignal hat das Schiff durch drei lange (6 Sekunden) Töne mit der Dampfpfeife 
das Zeichen zum Oeffnen der Brücke zu geben. 
Das Schiff hat zu stoppen und an den Dalben festzumachen, wenn vom Vorsignal- 
Wärler oder von der Brücke aus das allgemeine Haltesignal (Anl. 1 Nr. 36) gegeben wird, 
dessen Verstehen durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen ist. Es 
darf die Fahrt erst wieder aufnehmen, wenn durch Winken mit einer grünen Flagge bezw. 
Laterne (Anl. 1 Nr. 37) die Aufforderung dazu ergeht. 
§. 34. 
Ruderboote, sowie die nach dem ersten Satze des §. 10 vom Lootsenzwange befreiten 
Fahrzeuge haben keinen Anspruch darauf, daß für sie die im §. 59 erwähnten Brücken 
besonders geöffnet werden, sie haben vielmehr an den Dalben vor der Brücke — event. 
nach Anordnung des Brückenmaschinisten bezw. des Brückenmeisters — festzumachen und 
abzuwarten, bis ihnen durch Winken mit einer grünen Flagge von dem ihnen zugekehrten 
Brückenende aus die Erlaubniß zum Durchfahren ertheilt wird. 
8. 35. 
Fahrzeuge, deren Höhe das Passiren der geschlossenen Drehbrücken gestattet, sind an vorstehende 
Bestimmungen (88. 32 bis 34) nicht gebunden. 
8. 36. 
Für das Ueberholen voranffahreuder Schiffe gelten folgende Vorschriften: 
1. 
2. 
0 
——**5 
Derjenige, der seinen bisherigen Vordermann überholen will, hat diesem seine Absicht durch 
vier kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen. 
Auf dieses Signal haben 
a) getreidelte und segelnde Fahrzeuge möglichst weit nach Steuerbord auszuscheeren; 
b) Schleppzüge, wenn sie das Vorbeifahren ihres bisherigen Hintermanns im gewöhnlichen 
Kanalprofil ohne Gefahr für beide Theile zulassen zu können meinen, ebenfalls möglichst 
weit nach Steuerbord (nur auf besondere Anordnung des Lootsen nach Backbord) aus- 
zuscheeren, geeignetenfalls an den Pollern am Ufer festzumachen und jenem durch drei 
Töne — lang-kurz-lang — anzuzeigen, daß er nun vorbeifahren kann; andernfalls 
aber fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife zu geben, ihre Fahrt bis zur nächsten Aus- 
weiche fortzusetzen, dort unter möglichster Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nach 
Steuerbord auszuscheeren bezw. zu stoppen und festzumachen und durch drei Töne — 
lang-kurz-lang — mit der Dampfpfeife anzuzeigen, daß nunmehr vorbeigefahren 
werden darf. 
  
. Einzelfahrende Dampfer dürfen von anderen, wenn diese einen größeren Tiefgang als 
2 Meter haben, in Fahrt nur in den Weichen überholt werden, nachdem die oben zu 1 
und 20 am Ende bezeichneten Signale gewechselt sind, aber auch hier nicht, wenn der 
vorausfahrende Dampfer durch 3 kurze Töne zu erkennen giebt, daß er das 
Vorbeifahren nicht gestatten kann. 
Auf dieselben Stellen ist das Ueberholen von Schleppzügen durch andere Schleppzüge 
oder durch Wrichenschiffe (s. §. 28) beschränkt. 
In allen Fällen hat das überholende Schiff beim Vorbeifahren die Fahrgeschwindigkeit so 
weit zu vermindern, daß kein schädlicher Sog enistehen kann; auch die zu überholenden 
Schiffe bezw. Schleppzüge haben ihre Fahrt nach Möglichkeit zu vermindern. 
Nicht tiefer als 2 „ gehende Fahrzeuge der Kanalverwaltung und zur 
Zollaussicht auf dem Kanal dienende Fahrzeuge sind an vorstehende Bestimmungen nicht 
gebunden und müssen stets, wenn sie die Absicht des Ueberholens durch das oben zu 1. 
bezeichnete Signal zu erkennen geben, vorbeigelassen werden; das Schiff, das überholt 
wird, hat nach Möglichkeit nach Steuerbord auszuweichen und seine Fahrt zu mindern.
	        
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