Abschnitt VIII.
Allgemeine polizeiliche Vorschriften.
.61.
Schiffe mit Spreugstoffen von, mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von
weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im Uebrigen
gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und seuergefährlichen Gegenständen ergangenen
Bestimmungen.
Schiffe mit derartiger Ladung müssen völlig isolirt, also event. von einem besonderen Schlepp-
dampfer ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden.
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung.
. 62.
Schiffe, welche Bieh aus solchen L#ndes geladen haben, aus denen die Ein= und Durchfuhr
für die Provinz Schleswig-Holstein im Uebrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen
unter folgenden Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passiren:
1. Thierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht
entfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden;
2. Personen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen
Thiere zu thun haben, oder sonst mit denselben in Berührung kommen, dürfen während
der Fahrt durch den Kanal das Land nicht betreten.
3. Zum Zwecke der Kontrole der obigen Verbote hat ein Angestellter jedes mit Vieh beladene
Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten, woführ eine Gebühr von 13 Mark,
die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen ist.
§. 65.
Einer gesund heitspolizeilichen Kontrole unterliegt jedes den Kanal befahrende
Schiff, welches im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder
von Gelbfieber an Bord gehabt hat, oder welches aus einem Hafen kommt, gegen dessen
Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, in den Ouarantäneanstalten
zu Voßbrock bezw. Cuxhaven nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden — so-
weit es sich um Gelbfieber handelt jedoch nur in der Zeit vom 13. Mai bis 13. Sep-
tember —.
Diese Schiffe werden erst nach Vollziehung dieser Kontrole zur Einfahrt in den
Kanal zugelassen. Die Führer dieser Schiffe sind verpflichtet, die ihnen für die Fahrt
durch den Kanal auferlegten Verhaltungsmaßregeln genau zu beachten und den hierauf
gerichteten Anordnungen der Lootsen und etwa besonders beigegebenen Begleiter un-
weigerlich Folge zu leisten.
Abschnitt IX.
Beschwerden.
8. 64.
Etwaige Beschwerden über die Beamten oder die Einrichtungen des Kanals sind schriftlich beim
Kanalamt, dem Betriebsdirektor oder den Hafenkapitänen zu Holtenau und Brunsbüttel anzubringen, bei
letzteren sind sie in ein dort ausliegendes Beschwerdebuch einzutragen.
Kiel, den 12. November 1898.
Naiserliches Kanalamt.
Loewe.