Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

Abschnitt VIII. 
Allgemeine polizeiliche Vorschriften. 
.61. 
Schiffe mit Spreugstoffen von, mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von 
weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im Uebrigen 
gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und seuergefährlichen Gegenständen ergangenen 
Bestimmungen. 
Schiffe mit derartiger Ladung müssen völlig isolirt, also event. von einem besonderen Schlepp- 
dampfer ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden. 
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
. 62. 
Schiffe, welche Bieh aus solchen L#ndes geladen haben, aus denen die Ein= und Durchfuhr 
für die Provinz Schleswig-Holstein im Uebrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen 
unter folgenden Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passiren: 
1. Thierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht 
entfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden; 
2. Personen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen 
Thiere zu thun haben, oder sonst mit denselben in Berührung kommen, dürfen während 
der Fahrt durch den Kanal das Land nicht betreten. 
3. Zum Zwecke der Kontrole der obigen Verbote hat ein Angestellter jedes mit Vieh beladene 
Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten, woführ eine Gebühr von 13 Mark, 
die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen ist. 
§. 65. 
Einer gesund heitspolizeilichen Kontrole unterliegt jedes den Kanal befahrende 
Schiff, welches im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder 
von Gelbfieber an Bord gehabt hat, oder welches aus einem Hafen kommt, gegen dessen 
Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, in den Ouarantäneanstalten 
zu Voßbrock bezw. Cuxhaven nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden — so- 
weit es sich um Gelbfieber handelt jedoch nur in der Zeit vom 13. Mai bis 13. Sep- 
tember —. 
Diese Schiffe werden erst nach Vollziehung dieser Kontrole zur Einfahrt in den 
Kanal zugelassen. Die Führer dieser Schiffe sind verpflichtet, die ihnen für die Fahrt 
durch den Kanal auferlegten Verhaltungsmaßregeln genau zu beachten und den hierauf 
gerichteten Anordnungen der Lootsen und etwa besonders beigegebenen Begleiter un- 
weigerlich Folge zu leisten. 
Abschnitt IX. 
Beschwerden. 
8. 64. 
Etwaige Beschwerden über die Beamten oder die Einrichtungen des Kanals sind schriftlich beim 
Kanalamt, dem Betriebsdirektor oder den Hafenkapitänen zu Holtenau und Brunsbüttel anzubringen, bei 
letzteren sind sie in ein dort ausliegendes Beschwerdebuch einzutragen. 
Kiel, den 12. November 1898. 
Naiserliches Kanalamt. 
Loewe.
	        
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