Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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IV. Tarif für längeres Behalten des Lootsen an Bord. 
Münscht bei freiwilligem, länger als zwei Stunden dauernden, Aufenthalt innerhalb der Kanal- 
strecke der Schifssführer für die Dauer jenes den Lootsen an Bord zu behalten, so hat er dafür eine 
besondere Gebühr von 1 J. für jede überschießende, angesangene oder vollendete Stunde beim Ausgangs- 
amte zu zahlen. 
V. Tarif für die Vermiethung von Zollzeichen 2c. 
u. Zollzeichen 2c. der Kanalverwaltung: 
Für die Anmiethung von Zollzeichen (Flagge und Leuchte) sind für jede Fahrt zu zahlen 3 0t M. 
- einer grünen Kugellaterne -. 
Die Gegenstaͤnde sind auf der Austrittsstation dem Looisen zurück zu geben. 
Für beschädigte Gegenstände ist Entschädigung bis zum vollen Betrage des Werthobjekts zu leisten. 
b. Zollzeichen des Hamburgischen Staats: 
Für die Anmiethung eines vollständigen Satzes . 6,00 44 
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der Zollflagge allen 2,0) 
Erläuterungen zu den Tarifen. 
Passagier= und Lustfahrzeuge, sowie Kriegsschiffe gellen stets als beladene Fahrzeuge. 
Dampsschiffe, (Motorboote) sowie Ruderboote zahlen, weun sie einen ordunngsmäßigen 
Schleppzug benutzen, die gleichen Schleppgebühren wie Segelfahrzeuge. 
Lustfahrzeuge, Baggerschuten und Schleppdampfer sahren nicht im Küstenfrachtverkehr. 
Schleppdampfer gelten als „leer“, sosern sie nicht eigene Ladung haben. 
Die nach Vorstehendem zu entrichtenden Abgaben werden je für sich auf volle 10 Pfennig 
in der Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennig garnicht, von 5 Pfennig ab für 
volle 10 Pfennig gerechnet werden. 
Desgleichen werden Bruchtheile von einem halben Registerlon und mehr für ein 
volles Registerton gerechnet, kleinere Bruchtheile außer Ansatz gelassen. 
Bei der Feststellung des Gesammtbetrags der zu entrichtenden Abgaben für den Durch- 
gangsverkehr werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet. 
In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämmtlichen Betriebs- 
einrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen den Lootsenstationen Brunsbüttel, 
Nübbel und Friedrichsort mit einbegriffen. 
Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird das für die 
Strecke zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elblootsgeld auf die Kanal- 
abgabe in Anreckhuung gebracht; reicht die nach Tarif zu zahlende Kanalabgabe 
zur Deckung des Elblvotsgeldes nicht aus, so muß der Mehrbetrag an Elb- 
lootsgeldern nachgezahlt werden, sofern ein Elblootse verlangt wird.
	        
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