Metadata : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der  Inhaber  der  Regierungsgewalt.  45

3.  Die  Tozierung  des  Heeres.

Die  Lozierung  des  Heeres,  d.  h.  die  Bestimmung  des  Standortes  der
einzelnen  Truppenteile,  steht  nach  a  63.4  ausschließlich  und  unbeschränkt
dem  Kaiser  zu.  Dieser  hat  somit  auch  das  Dislokationsrecht;  er  kann  den
Truppenkörpern  der  einzelnen  Kontingente  andere  Garnisonen  anweisen,
ja  sie  auch  außerhalb  ihres  Kontingentsgebietes  in  einem  anderen
Territorium  stationieren.  Alle  Konventionsbestimmungen,  die  diesem
kaiserlichen  Rechte  widersprechen  oder  es  inhaltlich  einschränken,  sind
rechtlich  als  ungültig  anzusehen,  a  5  der  Sächsischen  Konvention  enthält
aber  aus  denselben  Gründen,  die  wir  schon  obens  beleuchtet  haben,
keine  wirkliche  Beschränkung  des  kaiserlichen  Dislokationsrechts  und  ist
darum  gültig.

4.  Die  Anterhaltung  des  Heeres.

A)  Im  allgemeinen.“

Das  organisierte,  formierte  und  lozierte  Heer  will  unterhalten
sein.  Nach  seinem  besonderen  Wesen  und  Zweck  hat  es  besondere
Vedürfnisse,  die  es,  anders  als  die  meisten  anderen  Staatsorgane,
nur  zum  Teil  selbst  befriedigen  kann.  Der  Befriedigung  dieser
Bedürfnisse  dient  die  wirtschaftliche  Heeresunterhaltung,  das  Sanitätswesen,
  das  Bildungswesen  und  das  Seelsorgewesen.

a)  Die  wirtschaftliche  Heeresunterhaltung"  hat  für  die
Verpflegung,  Bekleidung,  Bewaffnung,  Ausrüstung,  Besoldung  und
Garnisonierung  des  Heeres  Sorge  zu  tragen.  Sie  wird  in  der  unteren
Instanz  vom  Heere  selbst  vorgenommen.  In  der  höheren  Instanz  liegt
sie  in  den  Händen  besonderer  Behörden,  der  Intendanturen,  die  sich
der  Division  und  dem  Armeekorps  angliedern.  Diese  Intendanturen
sind  einmal  einander  untergeordnet,  so  die  Divisions=  der  Korpsintendantur,
  dann  unterstehen  sie  als  Hilfsorgane  des  Heeres  notwendigerweise
  den  Befehlshabern  der  Truppenteile,  denen  sie  angegliedert  sind.
Die  höchste  Instanz  auf  dem  Gebiete  der  wirtschaftlichen  Heeresunterhaltung
  bilden  die  Kriegsministerien  der  vier  Einzelstaaten  mit  selbstständiger
  Kontingentsverwaltung.  Sie  leiten  die  wirtschaftliche  Heeres-1

  Vgl.  Laband  IV,  37f  f.  „  S.  o.  S.  16.
*  Vgll.  Meyer,  V.R.  II,  59.  "  Vgl.  Hänel  518;  Bornhak  III,  48.