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4. Post- und Telegraphen--Wesen.
Vertrag
über
die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
Zaumwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einer-
seits und der Aktiengesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“ zu Hamburg andererseits ist heute nach-
stehender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die Deutsche Ostafrika-Linie, als Unternehmer, verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten
Postdampferlinien einzurichten und während des im Artikel 43 näher bezeichneten fünfzehnjährigen Zeit-
raums zu unterhalten:
A. eine Hauptlinie mit zweiwöchentlichen Rundfahrten um Afrika und zwar abwechselnd
1. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon,
Las Palmas, Kapstadt, Port-Elizabeth, East-London, Durban, Delagoa-Bay, Beira,
Mozambique, Zanzibar, Dar-es-Salaam, Tanga, Aden, Suez, Port-Said, Neapel,
Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Bremerhaven, zurück nach Ham-
burg (westliche Rundfahrt),
2. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon,
Neapel, Port-Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-es-Salaam, Zanzibar, Mozambique,
Beira, Delagoa-Bay, Durban, East-London, Port-Elizabeth, Kapstadt, Las Palmas,
Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Bremerhaven, zurück nach Ham-
burg (östliche Rundfahrt):
B. eine Zwischenlinie mit vierwöchentlichen Fahrten von Hamburg über einen niederländischen
oder belgischen Hafen, Neapel, Port-Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-es-Salaam, Zanzibar,
Kilwa, Lindi, Mikindani, Ibo, Mozambique nach Beira und zurück über dieselben Häfsen.
Die Fahrten dieser Linie sind so zu legen, daß in Verbindung mit denen der Linie A2
in zweiwöchentlichen Zeitabständen eine Abfahrt von Neapel nach Deutsch-Ostafrika stattfindet.
Die Bestimmung des niederländischen und des belgischen Anlaufhafens erfolgt durch den Reichs-
kanzler. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne
besondere Entschädigung die ausgehenden Dampfer der Linie A2, die einkommenden Dampfer der
Linie & 1 sowie sämmtliche Dampfer der Linie B einen niederländischen und einen belgischen Hafen
anlaufen zu lassen.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Dampfer der von ihm außervertragsmäßig betriebenen
Bombay-Linie die Häsen Pangani und Bagamoyo regelmäßig alle vier Wochen, sowie auf rechtzeitiges
Ansuchen des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, auch die Häfen Saadani, Kilwa und
Lindi (die beiden letzteren nur während des Nordost-Monsuns) nach Bedarf, nöthigenfalls alle vier
Wochen, ohne besondere Entschädigung anlaufen zu lassen.
Artikel 2.
Die Geschwindigkeit der Fahrten muß im Durchschnitte mindestens betragen:
auf der Linie A #
von Hamburg bis Kapstadt, sowie von Dar-es-Salaam bis Neapel 12 Knoten, auf
den übrigen Strecken 10½ Knoten,
auf der Linie A2
von Neapel bis Dar-es-Salaam sowie von Kapstadt bis Hamburg 12 Knoten, auf den
übrigen Strecken 10⅛ Knoten,
auf der Linie B 10 Knoten.