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Vorübergehend kann der Reichskanzler für ältere, bereits vor dem 1. April 1900 in die ostafrikanische
Reichspostbampferlinie eingestellte Schiffe eine geringere als die vorbezeichnete Geschwindigkeit zulassen,
die aber auf der Hauptlinie nicht unter 10½ Knoten herabgehen darf.
Bei Fahrten gegen den Monsun ist ein Abschlag von einem Knoten für die Stunde gestattet; für
die Durchfahrt durch den Suezkanal wird eine den Verhältnissen entsprechende Zeit eingesetzt.
Hiernach wird die Zeildauer der Reise unter Berücksichtigung des Aufenthalts in den Häfen
ermittelt und durch den Fahrplan festgesetzt.
Artikel 3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer
auf der Haupllinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der im Artikel 2 angegebenen Fahr-
geschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung
der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne
besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die
für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegen-
leistung steigert.
Artikel 4.
Auf Verlangen des Reichskanzlers müssen die für die Hauptlinie neu zu erbauenden Schiffe mit
solcher Maschinenkraft ausgestattet werden, daß sie im Stande sind, in voll beladenem Zustand eine
Durchschniktsgeschwindigkeit von 13 Knoten zu entwickeln.
Artikel 5.
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen (Posthäfen)
aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen esnn müssen die Dampfer bei der Ausreise zu
der fahrplanmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt an-
treien zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.
Artikel 6.
Der Unternehmer hat alljährlich den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Ge-
nehmigung und endgültigen Feststellung zu unterbreiten. Der Entwurf des Fahrplans muß mindestens
drei Monale vor dem Zeitpunkte der Einführung eingereicht, die Genehmigung zu Fahrplanänderungen
mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie eintreten sollen, eingeholt werden.
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 35, letzter Absatz, festgesetzten
Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans, sowie das Anlaufen noch anderer, als der im
Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle, in denen es sich um eine Aenderung in
der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen der Artikel 3
und 40 Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem
Zeilpunkte, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen.
Artikel 7.
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen ohne besondere Genehmigung des Reichskanzlers
von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere in Folge schlechten Wetters oder eines anderen
Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgsalt nicht zu vermeiden war, gezwungen, dem
Fahrplane zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, falls sie
im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich vor dem deutschen Konsul abzulegen. Kann ein genügender
Entschuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaubhafter Weise, insbesondere durch die ab-
gelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffstagebuchs nicht nachgewiesen werden, so ist für das
erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt
eine solche von 2000 (zweilausend) Mark verwirkt; bei einer dritlmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung
auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000
bis 5000 (fünftausend Marhk)festzusetzen.
6 Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf diejenigen Fälle, in welchen
fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.