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3. Marine und Schiffahrt.
Verordnung,
betresfend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.,
verordnen auf Grund des §..22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des Reichs, was folgt:
F. 1.
Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen:
a) beim Begegnen mil einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die Kriegsflagge weht, wenn das
Passiren innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt,
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen.
. 8. 2.
Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des §. 1b und c ihre Nationalflagge zu zeigen,
ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
wenn die Begegnung innerhalb der im §. 1 b bezeichneten Grenze erfolgt.
. §.3.
» Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggen-
führung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt
a) in den Fällen der §§. 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles zu erzwingen;
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen, welche den bestehenden
Vorschriften nicht entsprechen, und solche von ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel
der Kriegsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge
zu verhindern.
S. 4.
Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den
8§ 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des S§. 3 nicht berührt.
Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.