fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

66 Besehwerde, 8 19. 
Exekutivorgane für die Durchführung einer Anordnung nicht aus- 
reichen, kann die Hilfe der bewaffneten Macht in Anspruch ge- 
nommen werden ?®, 
Die Anwendung von Waffengewalt steht diesen Beamten 'nur 
dann zu, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, 
wenn sie angegriffen oder mit einem Angriffe bedroht werden, oder 
wenn ihren Anordnungen Widerstand entgegengesetzt wird!*, 
11. Beschwerde '. 
8 18. 
Das Recht der Beschwerde* ist die Befugnis®, sich an die 
höheren Staatsorgane zu wenden, um Abhilfe gegenüber den Ver- 
fügungen der niederen Organe zu erlangen, durch die man sich in 
seinen Rechten oder Interessen * beeinträchtigt glaubt. Die höheren 
Organe sind zur Annahme und Erledigung der Beschwerden ver- 
flichtet, der Beschwerdeführer bat einen Anspruch auf Vornahme 
bestimmter Handlungen. 
12. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
I. Ausbildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit!., 
8 14. 
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die durch be- 
sondere Organe (Verwaltungsgerichte) geübte Recht- 
  
13 R,Verf. Art. 66. — Preuß. G. über den Waffengebrauch des Militärs, 
vom 20. März 1837; Bayr. G., das Einschreiten der bewaffneten Macht zur 
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betr, vom 4. Mai 1851; Sächs. V. vom 
14. Juni 1881; Württ. V. vom 27. Mai 1878. Das preuß. G. vom 20. März 1837 
ist als eine für die preußische Armee erlassene Anordnung für den ganzen 
Verband derselben maßgebend. In Sachsen und Württemberg ist es durch die 
angegebenen Verordnungen eingeführt. Es gilt also im ganzen Reichsgebiet 
mit Ausnahme von Bayern. 
# G, Meyer, Art. Waffengebrauch W.! 2, 848; Mayer 1, 369; Fleiner 
S. 183. — v. Reinhardt, Der Waffengebrauch als Mittel staatlichen Ver- 
waltungezwangs nach deutschem Verwaltungsrecht. (Heidelbg. Diss.) 1910. 
ı Meyer-Anschütz $ 223; Loening $ 203; Mayer 1 8 12; Fleiner 
14; Stier-Somlo, Art. Beschwerde W.®? 1, 431; ormann, Annalen 
1912 S. 208. 
2 Fürmliche Beschwerde, Rekurs, Verwaltungebeschwerde, — Mayer 1, 
154%: Verwaltungsbeschwerde ist einfach der Gegensatz der gerichtlichen Be- 
schwerde unserer Z,P.O., bedeutet also schlechthin die Beschwerde. — Thoma, 
Jahrb. 4, 209: Die Verwaltungsbeschwerde, gipfelnd in der, eine Regierungs- 
politik verkörpernde, auf Aktion, nicht auf Reflexion eingestellten Ministerial- 
Instanz, verdient nicht immer und besitzt jedenfalls nicht das Vertrauen des 
Rechtssuchenden, . 
® Fleiner S. 196: Die Befugnis, Beschwerde einzulegen, ist ein sub- 
jektives öffentliches Recht jedes Untertanen. 
* Fleiner S. 196: Mit der Beschwerde kann Beseitigung jeder Rechts- 
oder Interessenverletzung verlangt werden. 
ı Literatur: Anschütz, Verwaltungsrecht 8.847; Handb. d,Polit. 1, 310; 
FleinerS.215; Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg 1902; Jellinek,