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3. Ausländer, die zur Besatzung eines deutschen Kauffahrteischiffs gehören, für die in den
Strafbestimmungen der Seemannsordnung bezeichneten sowie für die von ihnen auf dem
Schiffe oder gegen andere Personen der Besatzung außerhalb des Schiffes begangenen
sonstigen strafbaren Handlungen, wenn sie von den Behörden ihres Staates nicht zur Ver-
antwortung gezogen werden, oder dieser Staat in den Konsulargerichtsbezirken die Gerichts-
barkeit über Deutsche, die zur Besatzung eines seiner Kauffahrteischiffe gehören, ohne Weiteres
in Anspruch nimmt.
S. 4.
Die den Ausländern gleichgeachteten Handelsgesellschaften und Genossenschaften (§. 2 Nr. 2) sind
vun das Handels= oder Genossenschaftsregister nur dann einzutragen:
1. wenn sie für ihre Rechtsverhältnisse in dem Gesellschaftsvertrag oder in dem Genossenschafts-
statut ausdrücklich der Konsulargerichtsbarkeit unterworsen werden;
l# wenn sie einem erheblichen Interesse von Deutschen oder von Schutzgenossen der im F. 1
Nr. 1, 2 bezeichneten Art dienen, und diesem Interesse nicht ein überwiegendes Interesse
von Angehörigen eines fremden Staates gegenübersteht:
3. wenn sie nicht allgemeine deutsche Interessen gefährden.
Lehnt der Konsul die Eintragung wegen Fehlens einer der im Abs. 1 angegebenen Voraus-
ebungen ab, so findet gegen diese Entscheidung ausschließlich Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Eine in dem Register eingetragene Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Anordnung des
Reichskanzlers gelöscht werden, wenn Umstände vorliegen, die nach den Vorschristen des Abs. 1 die Ab-
lehnung der Eintragung rechtfertigen würden.
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S. 5.
Die Schutzgenossen sind für ihre Rechtsverhältnisse in dem aus den §§. 1 bis 3 sich ergebendem
Umfange dem deutschen Schutze in jedem Konsulargerichtsbezurk unterstellt, die im §. 1 Nr. 2 bezeichneten
Schutzgenossen jedoch nur soweit, als nicht in dem Bezirk eine Konsularbehörde ihres Staates besteht.
S. 6.
Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen nach den §§. 1 bis 3 der deutsche Schutz ertheilt
wird, so bleiben die Schutzgenossen diesem Schutze nur für die rechtshängig gewordenen Sachen unterstellt.
Für die im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzgenossen dauert die Unterstellung in Ansehung der
während des Schutzverhältnisses begründeten Rechtsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Rechtshängigkeit
sort, wenn diese Schutzgenossen keine fremde Staatsangehörigkeit erworben, sich auch nicht ausdrücklich
dem Schutze einer fremden christlichen Macht oder dem Schutze der Landesbehörden unterworfen haben.
In Ansehung derselben Rechtsverhältnisse danert die Unterstellung für die im §. 1 Nr. 2 bezeichneten
Schutzgenossen fort, so lange diese nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren haben oder nicht in
dem Konsulargerichtsbezirk eine Konsularbehörde ihres Staates errichtet ist.
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Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung, soweit Vereinbarungen mit anderen
Staaten entgegenstehen.
Sie fsinden keine Anwendung innerhalb NRumäniens und Serbiens.
8. 8.
Die Vorschriften der die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten betressenden Kaiser-
lichen Verordnungen vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) und vom 15. Februar 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 17) werden, soweit sie sich auf die unter deutschem Schutze stehenden Körperschaften
und Anstalten beziehen, durch diese Anordnung nicht berührt.
S. 9.
Diese Anordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1900.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
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