Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

5. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen, der nachstehenden Anweisung 
zur zollamtlichen Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, betreffend die Abänderung des 
Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 133), sallenden Seidengewebe die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 13. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Anweisung 
zur 
zollamtlichen Prüfung der unter das Gesetz vom 6. März 1899, betreffend die 
Abänderung des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 133), fallenden Seidengewebe. 
In dem Gesetze vom 6. März 1899 ist für ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des 
Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners oder von 
anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit sesten Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) ein Zoll- 
satz von 300 „X für 1 d# sestgesetzt. Bei der Zollabfertigung von Seidengeweben, für welche dieser 
Satz in Anspruch genommen wird, ist Folgendes zu beachten: 
1. 
2. 
Das Gewebe muß ungemustert, taffetbindig (leinwandbindig) und auf beiden Seiten mit 
festen Kanten versehen sein. 
Der ermäßigte Zollsatz darf nur auf rohe oder abgekochte (gebleichte) Gewebe, nicht aber 
auf Gewebe Anwendung finden, die eine weitere Behandlung durch Appretur u. s. w. er- 
fahren haben. Das bloße Glätten durch heiße Walzen 2c. (Kalandriren) gilt jedoch nicht 
als eine solche weitere Behandlung. 
Das Gewebe muß ausschließlich aus Rohseide bestehen und darf weder eine Beimischung 
von Floretseide noch von anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten enthalten. Rohseide 
unterscheidet sich von gesponnener Florelseide dadurch, daß erstere aus ununterbrochenen 
langen Fäden (Kokonfäden) besteht, letztere dagegen aus kürzeren Fasern, welche durch 
einen sörmlichen Spinnprozeß zu Fäden vereinigt sind. 
Die zur Herstellung des Gewebes verwendete Rohseide muß solche vom Maulbeerspinner 
sein; Gewebe, die ganz oder theilweise aus Rohseide vom Eichenspinner bestehen, sind vom 
ermäßigten Zollsatz ausgeschlossen. Die in Ostasien aus Rohseide des Maulbeerspinners 
hergestellten Gewebe werden im Handel als Pongees, die aus Rohseide vom Eichenspinner 
erzeugten Gewebe als Tussahs oder Tussors und Korahs bezeichnet. Die Pongees unter-
	        
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