Unmöglichleit
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vertretenden Umstandes f. Erblasser
— Testament.
Vertrag.
306 Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter
Vertrag ist nichtig.
307 Wer bei der Schließung eines Vertrages,
der auf eine unmögliche
Leistung gerichtet ist, die U. der
Leistung kennt oder kennen muß, ist
zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den der andere Teil dadurch erleidet,
daß er auf die Gültigkeit des Vertrags
vertraut, jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus, welches
der andere Teil an der Gültigkeit des
Vertrages hat. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der andere Teil die
U. kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn die
Leistung nur teilweise unmöglich und
der Vertrag in Ansehung des möglichen
Teiles gültig ist oder wenn eine
von mehreren wahlweise versprochenen
Leistungen unmöglich ist. 309.
308 f. Möglichkeit — Vertrag.
323—325, 338 f. Umstand — Vertrag.
347 Anspruch auf Schadensersatz wegen U.
der Herausgabe eines empfangenen
Gegenstandes bei dem Rücktritt von
einem Vertrage s. Vertrag
Vertrag.
351 Ausschluß des Rücktritts von einem
Vertrage wegen U. der Herausgabe
eines empfangenen Gegenstandes s.
Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
1591 Ein Kind ist nicht ehelich, wenn es
den Umständen nach unmöhglich ist,
daß die Frau das Kind von dem
Manne empfangen hat. 1600.
Vormundschaft.
1773 Ein Minderjähriger erhält einen Vormund
auch dann, wenn sein Familienstand
nicht zu ermitteln ist. 1882.
87
8
Unrecht
Werkvertrag.
634 U. der Beseitigung eines Mangels an
Art.
96
104
828
276
Art.
704
2031
2370
einem bestellten Werke s. Werkvertrag
— Werkoertrag.
Unmündiger.
Einführungsgesetz s. Geschäftsunfähigkeit
§ 104.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist;
1. wer nicht das siebente Lebensjahr
vollendet hat;
2.
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt
ist.
Handlung.
Wer nicht das siebente Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. 829.
Leistung s. Handlung 828.
Unrecht.
Einführungsgesetz s.E.G. — E.G.
Erbe.
Überlebt eine für tot erklärte Person
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres
Todes gilt, so kann sie die Herausgabe
ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften
verlangen. Solange der für
tot Erklärte noch lebt, wird die Verjährung
seines Anspruchs nicht vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem er
von der Todeserklärung Kenntnis erlangt.
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
einer Person ohne Todeserklärung mit
U. angenommen worden ist.
Erbschein.
Hat eine für tot erklärte Person den
Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, oder ist sie vor
diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt
derjenige, welcher auf Grund der