Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unmöglichleit

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vertretenden  Umstandes  f.  Erblasser
—  Testament.

Vertrag.

306  Ein  auf  eine  unmögliche  Leistung  gerichteter

  Vertrag  ist  nichtig.

307  Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrages,

  der  auf  eine  unmögliche

Leistung  gerichtet  ist,  die  U.  der

Leistung  kennt  oder  kennen  muß,  ist
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,
daß  er  auf  die  Gültigkeit  des  Vertrags
  vertraut,  jedoch  nicht  über  den
Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches
der  andere  Teil  an  der  Gültigkeit  des
Vertrages  hat.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  andere  Teil  die
U.  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und
der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen
Teiles  gültig  ist  oder  wenn  eine
von  mehreren  wahlweise  versprochenen
Leistungen  unmöglich  ist.  309.

308  f.  Möglichkeit  —  Vertrag.
323—325,  338  f.  Umstand  —  Vertrag.

347  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  U.

der  Herausgabe  eines  empfangenen

Gegenstandes  bei  dem  Rücktritt  von

einem  Vertrage  s.  Vertrag

Vertrag.

351  Ausschluß  des  Rücktritts  von  einem

Vertrage  wegen  U.  der  Herausgabe
eines  empfangenen  Gegenstandes  s.
Vertrag  —  Vertrag.

Verwandtschaft.

1591  Ein  Kind  ist  nicht  ehelich,  wenn  es

den  Umständen  nach  unmöhglich  ist,
daß  die  Frau  das  Kind  von  dem
Manne  empfangen  hat.  1600.

Vormundschaft.

1773  Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vormund

  auch  dann,  wenn  sein  Familienstand
  nicht  zu  ermitteln  ist.  1882.

87

 

8

Unrecht

Werkvertrag.

634  U.  der  Beseitigung  eines  Mangels  an

Art.
96

104

828

276

Art.
704

2031

2370

einem  bestellten  Werke  s.  Werkvertrag
  —  Werkoertrag.

Unmündiger.
Einführungsgesetz  s.  Geschäftsunfähigkeit
  §  104.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig  ist;
1.  wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr
vollendet  hat;
2.
3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist.
Handlung.
Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr
vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,
den  er  einem  anderen  zufügt,  nicht
verantwortlich.  829.
Leistung  s.  Handlung  828.

Unrecht.

Einführungsgesetz  s.E.G.  —  E.G.

Erbe.

Überlebt  eine  für  tot  erklärte  Person
den  Zeitpunkt,  der  als  Zeitpunkt  ihres
Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Herausgabe
  ihres  Vermögens  nach  den  für
den  Erbschaftsanspruch  geltenden  Vorschriften
  verlangen.  Solange  der  für
tot  Erklärte  noch  lebt,  wird  die  Verjährung
  seines  Anspruchs  nicht  vor
dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er
von  der  Todeserklärung  Kenntnis  erlangt.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod
einer  Person  ohne  Todeserklärung  mit
U.  angenommen  worden  ist.

Erbschein.

Hat  eine  für  tot  erklärte  Person  den
Zeitpunkt  überlebt,  der  als  Zeitpunkt
ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor
diesem  Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt
derjenige,  welcher  auf  Grund  der