Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  ein  Privilegium  ist,  so  sollen
dafuͤr  Kosten  aufgerechnet  werden,  die  man  in  allen  andern  Faͤllen
  fuͤr  unzulaͤssig  erklaͤrt.  Also  eine  neue,  im  Allgemeinen
gesetzwidrige  Last  in  odium  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit!
  —  Was  gegen  jeden  Andern  unrecht  ist,  soll
gegen  Gutsherren  recht  seyn.

Wo  steht  es  aber  in  der  Verfassungs-Urkunde,  daß
man  fuͤr  die  Ausuͤbung  eines  Privilegiums  noch  Zahlungen
  machen  muͤsse,  wozu  man  sonst  nicht  verbunden  waͤre?
Daß  für  Handlungen,  welche  sonst  ex  ollicio  verrichtet
werden  müssen,  von  Gutsherren  JZahlungen  gefordert
werden  dürfen?  Wozu  würde  dieses  führen?  Wenn  als
Folge  der  Oberaufsicht  eine  Einweisung  Statt  finden  muß,
so  kann  sie  nur  auf  Kosten  der  Oberbehörden,  auf  Kosten
des  Staats  geschehen;  sonst  müßten  auch  die  Gemeinden
gleiche  Kosten  tragen,  sonst  entstünde  eine  Ungleichheit  der
Rechte,  welcher  die  hohe  Kammer  wohl  nie  ihre  Bey-Kstimmung
  geben  wird.

Zwar  ist  die  Beschwerde  des  Hrn.  Directors  v.  Koch
nicht  auf  eine  bestimmte  Summe  gerichtet;  und  selbst  das
wenige  Recht,  auf  das  es  ankommt,  ist,  so  fern  es  sich
um  Geldausgaben  handelt,  von  keinem  großen  Belang.
Allein  wäre  es  auch  nur  um  wenige  Kreuzer  zu  thun,  so
müssen  wir  die  Beschwerde  nicht  minder  gewissenhaft  würdigen;
  denn  eben  das  ist  einer  der  schönsten  Vorzüge  unserer
  constitutionellen  Verfassung,  daß  auch  das  geringste
Recht  darin  seinen  Schutz  finden  soll,  und  jede  Beschwerde
wegen  Verletzung  eines  solchen  Rechtes  gewürdigt  werden
  muß.

Wenn  wir  in  die  Geschichte  von  England  zurück  sehen,
so  finden  wir,  daß  eine  unbedeutende  Abgabe,  die  man
sich  anfänglich  gefallen  ließ,  später,  als  ein  Individuum
Beschwerde  erhob,  der  Gegenstand  der  wichtigsten  Verhandlungen
  im  Parlamente  aus  dem  Gesichtspuncte  wurde,

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