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gutsherrliche Gerichtsbarkeit ein Privilegium ist, so sollen
dafuͤr Kosten aufgerechnet werden, die man in allen andern Faͤllen
fuͤr unzulaͤssig erklaͤrt. Also eine neue, im Allgemeinen
gesetzwidrige Last in odium der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit!
— Was gegen jeden Andern unrecht ist, soll
gegen Gutsherren recht seyn.
Wo steht es aber in der Verfassungs-Urkunde, daß
man fuͤr die Ausuͤbung eines Privilegiums noch Zahlungen
machen muͤsse, wozu man sonst nicht verbunden waͤre?
Daß für Handlungen, welche sonst ex ollicio verrichtet
werden müssen, von Gutsherren JZahlungen gefordert
werden dürfen? Wozu würde dieses führen? Wenn als
Folge der Oberaufsicht eine Einweisung Statt finden muß,
so kann sie nur auf Kosten der Oberbehörden, auf Kosten
des Staats geschehen; sonst müßten auch die Gemeinden
gleiche Kosten tragen, sonst entstünde eine Ungleichheit der
Rechte, welcher die hohe Kammer wohl nie ihre Bey-Kstimmung
geben wird.
Zwar ist die Beschwerde des Hrn. Directors v. Koch
nicht auf eine bestimmte Summe gerichtet; und selbst das
wenige Recht, auf das es ankommt, ist, so fern es sich
um Geldausgaben handelt, von keinem großen Belang.
Allein wäre es auch nur um wenige Kreuzer zu thun, so
müssen wir die Beschwerde nicht minder gewissenhaft würdigen;
denn eben das ist einer der schönsten Vorzüge unserer
constitutionellen Verfassung, daß auch das geringste
Recht darin seinen Schutz finden soll, und jede Beschwerde
wegen Verletzung eines solchen Rechtes gewürdigt werden
muß.
Wenn wir in die Geschichte von England zurück sehen,
so finden wir, daß eine unbedeutende Abgabe, die man
sich anfänglich gefallen ließ, später, als ein Individuum
Beschwerde erhob, der Gegenstand der wichtigsten Verhandlungen
im Parlamente aus dem Gesichtspuncte wurde,
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