Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
Zu bexiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 28. März 1900. No 13. 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 
Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes Seite 131, 173. 
 
1. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 4. Juli 1899, betreffend die Aenderungen des Mühlen- 
regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes, Ziffer V. 
(Central-Blatt S. 252) wird der Text dieses Regulativs und der bezeichneten Ausführungsbestimmungen, 
wie er sich in Folge der ergangenen abändernden Vorschriften und unter Berücksichtigung des Bundesraths- 
beschlusses vom 15. März 1900, Ziffer I. 2 (Central-Blatt S. 48) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 15. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien. 
 In Gemäßheit des §. 7 Ziffer 3 und 4 des Zolltarifgesetzes werden bezüglich der Gewährung 
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben. 
§. 1. 
Inhaber von Mühlen oder Mälezereien, welche ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zoll- 
nachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen, 
haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Haupt- 
amte zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden 
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