Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Samstag,  den  25.  September  1897.  62.  Jahrgang.  Aũ  20.
I.  K.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Scizzen  zum  Bürgerlichen  Gesebuch:  Vereinsrecht.

Seizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.
III.
Vereinsrecht.
Von  Dr.  Julius  von  Staudinger.

Das  Vereinsrecht  gehört  zu  den  so  zu  sagen  modernsten
  Materien  des  BGB.  Es  regelt  Verhältnisse,
welche  tief  in  das  Leben  der  Gegenwart  eingreifen  und
regelt  sie  unter  Durchführung  von  Gesichtspuncten,  welche
vorwiegend  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  unseres
Zeitalters  zurecht  gerichtet  sind.  Das  Vereinsrecht  klar
zu  überschauen,  erfordert  übrigens  schon  einiges  Eindringen
in  die  Gesetzesvorschriften.  Darum  sei  ihm  auch  diese
zur  ersten  Orientirung  geschriebene  Scizze  gewidmet.

81.

Der  hier  ins  Auge  gefaßte  Titel  des  BGB.  (I.  Buch,
1.  Abschn.,  2.  Titel)  hat  im  Entwicklungsgange  sehr  verschiedenartige,
  wechselnde  Phasen  durchgemacht.  Sie  können
hier  nicht  alle  geschichtlich  verfolgt  und  dargestellt  werden").
In  der  Hauptsache  handelt  es  sich  vornehmlich  um  das,  was
schliehlich  Gesetz  geworden  ist.  Zu  dessen  Verständniß

*)  vul.  desfalls  namentlich  den  Bericht  der  Reichstagscommission
  (Heymann'sche  Ausgabe)  S.  9fg.,  sowie  die  Reichslagsverh.
  (Guttentag'sche  Ansgabe)  S.  19.

Neue  Folge.  Band  XI.II.