— 206 —
2. Statistik.
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen
1. für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1900,
2. für die land= und forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900,
3. für die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900
die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 26. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1900.
.1.
Im Jahre 1900 ist in allen deulschen d S taaten eine Volkszählung nach dem Stande vom
1. Dezember vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesammtzahl der
innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember
ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festgestellt werden soll. Dabei gilt als entscheidender
Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitter-
nacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Mit der Volkszählung soll die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und
der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichleiten
(Schiffe 2c.) verbunden werden.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 1. Dezember 1900 beziehen.
8. 2.
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im §. 1 bezeichneten Personen bei der-
jenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn-
und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet
serher einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirth-
aft führen.
Ebenso wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen
die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arresthaus oder in einem Lazareth
befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer
Anstalt (Kranken-, Straf= 2c. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes 2c.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei derjenigen
Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst ankommen.
F. 3.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das
Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht einzelne Landesregierungen aus besonderen Gründen
anders verfügen, nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
» 8. 4.
Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden.
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst
dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.