Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

44  Einleitung.

desjenigen  Ortes  Anwendung,  welche  dem  gemeinen  Rechte  der  preußischen  Staaten
am  nächsten  kommen.
§.  31.  Das  bewegliche  Vermögen  eines  Menschen,  der  keinen  bestimmten  Wohnsitzhat,
  wird  nach  den  Gesetzen  seines  jedesmaligen  Aufenthaltes  ½0),  jedoch  mit  Rücksicht
  auf  seinen  persönlichen  Stand  *1)  beurtheilt.
hei  unbe  8.  32.  In  Ansehung  des  unbeweglichen  Vermgzene  gelten,  ohne  Rücksicht  auf
Enchen.  die  Person  des  Eigenthümers,  die  Gesetze  der  Gerichtsbarkeit,  unter  welcher  sich  dasselbe
  befindet  ½).

ben,  wenn  die  Sache  zur  Zeit  der  sich  darauf  beziehenden  Handlung  auf  dem  Transport,  vielleicht  auf
der  Eisenbahn  ist,  auf  welcher  die  Sache  während  der  Handlung  mehrere  Landgebiete  mit  verschiedenen
Rechten  durchlausen  kann.  Zur  Entscheidung  dieses  Falles  hat  das  L.N.  keinen  Grundsatz.  Soll  die
Regel  des  §.  28  (die  lex  domicilü)  angewendet  werden,  so  hat  man  die  Wahl  zwischen  dem  Rechte  des
ältesten  der  beiden  Wohnfitze  und  der  Anatogie  nach  §.  27.  Das  Erstere  ist  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  das  Richtige;  das  Andere  entspricht  mehr  den  wohlwollenden  Zwecken  des  L.  R.,  die  unternommenen
  Rechtsgeschäfte  gegen  Ungültigkeit  zu  sichern.

40)  Nach  dem  Grundsatze  des  §.  28  sollte  das  Recht  des  Ortes  der  Herkunft  oder  des  letzten  eigenen
  Wohnsitzes  zur  Anwendung  kommen.  #és.  24  u.  25.  Die  abweichende,  als  Ausnahme  anzusehende
Vorleein  ieses  §.  31  bezweckt  praktische  Erleichterung;  soust  giebt  es  dafür  keinen  zwingenden  inneren
  Grund.

6#0  Nämlich  ob  er  zu  einer  Klasse  von  Personen  gehört,  die  sonst  eximirte  waren.  S.  o.  Note  31
zu  §.  23.

42)  Das  Pr.  des  Obertr.  663,  v.  17.  Mai  1839  sagt:  „Unter  den  Gesetzen  des  fori  rei  sitae
find  eigentliche  Realstatuten  zu  verstehen,  d.  h.  solche,  welche  speziell  auf  Immobilien  sich  beziehende
Vorschristen  enthalten““  Gegen  die  Rechtswahrheit  dieses  Satzes  ist  Einspruch  in  thun,  in  sofern,  wie
der  Wortlaut  sagt,  darunter  ein  s.  g.  Statut  zu  verstehen  sei,  welches  sich  ganz  besonders  mit  Immobilten
  beschaftigt.  Die  lex  rel  sitae  ist  das  Recht,  welches  dort  gilt,  wo  die  Sache  liegt.  In  den
Ländern  des  fr.  R.  ist  ;  B.  der  Cocke  das  Realstatut  über  die  dort  befindlichen  Sachen,  es  kann  also
der  Käuser  eines  Grundstücks,  welches  einem  Preußen  gehört,  das  Eigenthum  durch  bloßen  Vertrag,
ohne  Uebergabe,  erwerben.  —  Die  Frage:  ob  die  Satzung  sich  auf  das  Erbrecht  oder  nur  auf  Rechte
an  einzelnen  Sachen  beziehe,  ist  schon  oben,  Note  30  zu  §.  23,  erledigt.  Hier  ist  dazu  noch  nachzutragen:
  Man  hat  auch  das  Obertr.  zu  den  Vertretern  der  Meinung  gezählt,  nach  welcher  der  §.  32  auf
die  Universalsuccession  (Erbfolge)  bezogen  werden  soll,  und  sich  dafür  auf  die  Entsch.  v.  6.  April  1839
(Ulrich,  Arch  VI.  504)  berufen.  (Erg.  z.  A.  L.  K.  E.  A.]  Bd.  1.  S.  117.)  Diese  Entsch.  ist  identisch
  mit  dem  Pr.  655,  v.  6.  April  1839:  „Diese  Vorschrist  kommt  auch  bei  den  zu  einer  Erbschaft
gehörigen  Immobilien  zur  Anwendung.“  Der  Fall  betrifft  jedoch  nicht  unsere  Frage.  Die  Parteien
striten  über  die  Anwendung  der  Westphälischen  Erblandesvereinigung  von  1590,  welche  die  Töchter
von  der  Erbfolge  in  adelige  Güter  im  Herzogthume  Westphalen  ausschließt.  Daß  ein  Realstatut,  welches
  zu  politischen  Zwecken  über  die  Vererbung  einer  bestimmten  Klasse  von  Immodilien  unter  seiner
Herrschaft  besondere  Vorschriften  giebt,  auf  solche  Güter  anzuwenden  sei,  ist  nicht  streitig;  ein  solches
Gesetz  hat  eine  positiv  gebietende  Natur.  Das  Pr.  633  bezieht  sich  nur  auf  diesen  Fall.  Unsere  Frage
aber  ist:  ob  der  §.  32  vorschreibe,  daß  die  Erbfolge  in  unbewegliche  Sachen  nicht  nach  dem  Rechte  des
Wohnsitzes  des  Erblassers,  sondern  nach  den  allgemeinen  Erbschafregesetzen,  welche  an  den  verschiedenen
  Orten,  wo  die  einzelnen  Grundstücke  liegen,  gelten,  bestimmt  werde.  Und  diese  Frage  ist  zu  verneinen.
  Der  §.  32  bezieht  sich  auf  die  an  unbeweglichen  Sachen  möglichen  dinglichen  Rechte,  namentlich
  auf  Eigenthum  und  Besitz,  auf  persönliche  und  Prädial  =  Serouuten,  auf  das  Pfand=  und  Hypothekenrecht,
  auf  die  Superficies  und  Emphyteusis,  auf  Rechte  an  Kolonaten,  Fideikommissen  und  Lehen
  (die  ja  nicht  zur  Erbschaft  gehören),  und  insbesondere  auf  die  besondere  Erwerbs=  und  Besitzsähigkeit,
  auf  den  Erwerb  und  Verlust,  somit  auch  auf  die  Ersitzung  (Usukapion)  und  dergl.  So  und  anders
  nicht  hat  auch  das  Obertr.  die  Vorschrift  ausgesaßt,  nach  dem  Pr.  967,  v.  4.  Januar  1841:  „Die
Bestimmung  des  §.  32  bezieht  sich  auf  die  Rechte,  dic  der  Eigenthümer  an  unbeweglichen  Sachen  hat;
z.  B.  die  Zeit,  binnen  welcher  er  sie  durch  Verjährung  erwirbt;  dagegen  ist  die  Dispositionsfähigkeir
nach  §.  23  zu  beurtheilen.“  (Präj.-Samml.  1.  S.  3.)  Damit  stimnt  auch  die  Vorschrift  I.  5,  F.  115
überein.  Nach  Vorschrist  des  §.  32  richtet  sich  auch  die  Nachsolge  in  Lehen  und  Fideikommisse  nach
der  lex  rei  sitae,  weil  diese  Güter,  wie  gesagt,  nicht  zur  Erbschaft  des  verstorbenen  Besitzers  gehören,
sondern  durch  Singularsuccession  übergehen.  Das  die  Lehen  betreffende  Gesetz  hat  jedoch  eine  weitere
Ausdehnung  als  die  gewohnlichen  Nealstatuten.  Das  Pr.  des  Obertr.  1236,  v.  20.  Dcezbr.  1842  und
16.  Juli  1832,  spricht  aus:  „Bei  feudis  extra  curtem  wird  das  Sucressionsrecht  der  Lehnsberechtigten
nach  dem  jure  curige,  nicht  nach  dem  jure  feucki  siti  bestimmt.“  (Präj.-Samml.  1.  S.  102.)  Das
ist  richtig.  Denn  die  feada  extra  curtem  werden  beherrscht  von  dem  Lehnsgesetzgeber,  bei  dem  sie  zu
Lehn  gehen,  nicht  von  Dem,  in  dessen  Gebicte  sie  liegen.  Doch  kann  es  davon  wohl  Ausnahmen  ge-