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. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren,
. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen und
nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Umschläge,
soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten sind (vergl.
Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung ent-
haltenen Musters für das Wahlprotokoll).
Stuttgart, den 18. März 1908.
Pischek.
Versügung des Ministerinms des Innern,
belreffend den Radfahrverkehr. Vom 18. März 1908.
Zufolge einer unter den Bundesregierungen getroffenen Verständigung werden in
§ 6 Absatz 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. April 1907,
betreffend den Radfahrverkehr, (Reg. Bl. S. 195) hinter dem Worte „Radlaufglocken“ die
Worte eingeschaltet:
„sofern sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie
ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird."“
Stuttgart, den 18. März 1908.
Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.