Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
——.—.—— 
  
DBu betiehen durch alle Postanstalten und SLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 . . I! 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Juni 1900. 7 23. 
Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ernennung;— Ermächtigungen zurückgelangenden deutschen Güter; — Ermächtigung 
zur Vornahme von Cioeilltands-Ullen. — Entlastahg, einer Firne zur Abgabe von Holzgeist und Pyridin= 
— Ableben eines Vize-Konsuls; — Exequatur-Er- basen zu Branntwein-Denarurirungszwecken; — Rang- 
theilugen SEeite 315 erhöhung. minkes Reichsbevollmächtigten und eine 
2. Zoll= und Stener-Wesen: Zollfreier Einlaß der von der 3. Hecioneheomro Msweisung von Ausländern aus dem 
diesjährigen Ausstellung von Antomobilen in Wien Reichsgebiete.. 817 
  
1. Kon su lat = Wese n. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Kallen in Yoko— 
hama zum Konsul in Canton zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Krien in Hiogo-Osaka ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
— —— —. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Monrovia, Humplmayr, ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
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