Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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bald  die  Mittel,  wie  sie  sich  zu  erhalten  suchen,  bald  das
Faktum  selbst  wirkt  hoͤchst  schädlich.  So  war  in  Venedig,
nach  der  älteren  Verfassung,  die  Souverainetät  bei'm  ganzen
  Corps  der  Bürgerschaft.  Sie  kam  jedesmal  zusammen,
wenn  große  Gemein-Angelegenheiten  zu  behandeln  waren;
sie  war  es  auch,  welche  den  Dur  wählte  (erst  1423  wurde
ein  Gesetz  gegeben,  daß  keine  Volks-Versammlung  mehr  gerufen
  werden  sollte).  Nun  kam  eine  zweite  Periode,  wo
die  Macht  zwischen  dem  Dur  und  Notables  der  Bürgerschaft
getheilt  war;  es  wurde  nämlich  1172  aus  der  Letzteren  ein
Corps  von  Notablen,  das  alljährlich  durch  Wahl  erneuert
werden  sollte,  80  aus  jedem  Haupt-Quartiere  der  Stadt,
gewählt  und  als  hoher  Rath  dem  Doge  zur  Seite  gecsetzt.
Im  Jahr  1297  schloß  sich  mit  einemmal  dieses  Corps  cder
Beschluß  „il  serrar  del  maggior  consiglio“);  1370  wurden
  30  neue  Familien  aufgenommen,  1646  81  Familien,
jede  für  eine  Summe  von  100,  Ooo  Dukaten;  ebenso  1684—00
38  Familien,  und  endlich  wurde  1769  wieder  das  güldene
Buch  gebffnet,  dießmal  auch,  weil  die  großen  Familien  nach
und  nach  durch  den  Tod  zusammengeschmolzen  waren.  Eben
so  war  es  in  Bern,  wo  auch  der  Souberain  noch  „Räthe
und  Bürger  der  Stadt  Bern“  heißt.  Es  war  ursprünglich
die  Souveräinetät  unstreitig  bei  der  ganzen  Börgerschaft;
sie  wurde  noch  im  vorigen  Jahrhundert  bei  Krieg  und  Frieden
  und  andern  wichtigen  Angelegenheiten  zusammengerufen.
Nach  und  nach  ward  das  Zusammenkommen  lästig,  und
der  große  Rath  in  Bern  riß  alles  an  sich,  oder  vielmehr
ihm  fiel  alles  zu,  was  irgend  von  Ausübung  der  Souverainetäts-Rechte
  da  war:  Krieg,  Frieden,  Bündnisse;  alle
Geschäfte,  welche  die  höheren  und  niederen  Regalien  betreffen;
Finanzen,  Gratifikationen,  Steuern;  Wahl  des  kleinen  oder