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bald die Mittel, wie sie sich zu erhalten suchen, bald das
Faktum selbst wirkt hoͤchst schädlich. So war in Venedig,
nach der älteren Verfassung, die Souverainetät bei'm ganzen
Corps der Bürgerschaft. Sie kam jedesmal zusammen,
wenn große Gemein-Angelegenheiten zu behandeln waren;
sie war es auch, welche den Dur wählte (erst 1423 wurde
ein Gesetz gegeben, daß keine Volks-Versammlung mehr gerufen
werden sollte). Nun kam eine zweite Periode, wo
die Macht zwischen dem Dur und Notables der Bürgerschaft
getheilt war; es wurde nämlich 1172 aus der Letzteren ein
Corps von Notablen, das alljährlich durch Wahl erneuert
werden sollte, 80 aus jedem Haupt-Quartiere der Stadt,
gewählt und als hoher Rath dem Doge zur Seite gecsetzt.
Im Jahr 1297 schloß sich mit einemmal dieses Corps cder
Beschluß „il serrar del maggior consiglio“); 1370 wurden
30 neue Familien aufgenommen, 1646 81 Familien,
jede für eine Summe von 100, Ooo Dukaten; ebenso 1684—00
38 Familien, und endlich wurde 1769 wieder das güldene
Buch gebffnet, dießmal auch, weil die großen Familien nach
und nach durch den Tod zusammengeschmolzen waren. Eben
so war es in Bern, wo auch der Souberain noch „Räthe
und Bürger der Stadt Bern“ heißt. Es war ursprünglich
die Souveräinetät unstreitig bei der ganzen Börgerschaft;
sie wurde noch im vorigen Jahrhundert bei Krieg und Frieden
und andern wichtigen Angelegenheiten zusammengerufen.
Nach und nach ward das Zusammenkommen lästig, und
der große Rath in Bern riß alles an sich, oder vielmehr
ihm fiel alles zu, was irgend von Ausübung der Souverainetäts-Rechte
da war: Krieg, Frieden, Bündnisse; alle
Geschäfte, welche die höheren und niederen Regalien betreffen;
Finanzen, Gratifikationen, Steuern; Wahl des kleinen oder