V. Allgemeine
Bestimmun-
gen.
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sämmtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen. Die Urkunden
über sonstige Sendungen im Schiffsverkehre sind mit 1 Mark zu versteuern.
Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen als
Seehäfen anzusehen.
64. Es ist zulässig, statt der Konnossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel-
oder Theil-Empfangscheine u. dgl.) auszustellen und zu versteuern.
65. Von mehreren über dieselbe Sendung lautenden Urkunden ist nur eine steuerpflichlig, und
zwar bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausferligung, welche der Ablader
dem Rheder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Ausferligung, welche der
Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs
Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement).
Statt an den Rheder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter erfolgen.
Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann auch ein Auszug daraus aus-
gehändigt werden, sofern dieser mindestens den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und
Empfängers, den Abladungs= und Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und
ieisiche der zur Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts
enthält.
66. Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Theil im Landverkehre, zum Theil im Schiffs-
verkehre, so ist, sofern der letztere unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, eine Frachturkunde der
vorgeschriebenen Art spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen.
67. Die im §. 35 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke
liegt bei inländischen Urkunden dem Rheder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden demjenigen
ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung ausgehändigt werden.
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber Personen, welche
die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Steuerbehörden nur in solchen Fällen einzu-
leiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen.
Zu §. 41 des Gesetzes.
68. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst
verdorbene Vordrucke oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der
Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen, Vordrucken und Werthpapieren
noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das
Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten
Stempelzeichen zusammen drei Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der
einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von einander
unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. .
Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier Monate, nach-
dem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen Marken,
Vordrucke und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die guittirten Anmeldungen, welche den
Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen.
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei Vordrucken
und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für ver-
dorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der
Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von Vordrucken gemäß Ziffer 28 gleich. Den
Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrags der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung
zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Vor-
drucke des Musters 4 in größerer Menge im Umtausche gegen verdorbene Vordrucke oder Marken be-
ansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien.
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung
der Direktiobehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter
Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.