Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art.  21.)  V.  Reichstag.  197

nöthigt,  vom  Buchstaben  abzugehen,  dann  ist  wirklich  nicht  einzusehen,  warum
man  gerade  mit  Thudichum  hier  nur  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
nicht  auch  an  die  Kirchen=  und  Gemeindebeamten  und  die  öffentlichen  Diener
wie  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Rechtsanwälte  denken  soll,  an  die  Kirchenbeamten
  wenigstens  so  weit,  als  sie  nach  dem  Rechte  ihres  Staates  zu  den
öffentlichen  Beamten  zählen.

Daß  man  im  verfassungberathenden  Reichstage  diese  mitbezeichnen  wollte,
wird  nicht  bezweifelt  werden  können.  Dies  erhellt  u.  A.  aus  dem  Abänderungsantrage
  von  der  Schulenburg  (Sten.  Ber.  S.  429),  statt  „nicht
wählbar  sind  Beamte“  zu  setzen:  „Nicht  wählbar  sind  Geistliche  und
richterliche  Beamte  im  Dienste  eines  der  Bundesstaaten",  was  Graf  Bismarck
  (S.  430)  als  eine  Beschränkung  des  Ausschlusses  der  Beamten
bezeichnete.  Daraus  geht  hervor,  daß  man  bei  dem  Ausdrucke  „Beamte“
auch  an  die  Geistlichen,  also  nicht  blos  an  unmittelbare  Staatsdiener  dachte.

Die  Verfassung  entscheidet  nicht,  ob  der  Beamte  die  Kosten  seiner  Stellvertretung
  zu  tragen  habe.  Daß  der  Verbefserungsantrag  Gumbrecht,  wonach
  die  Beamten  von  dieser  Kostentragung  frei  bleiben  sollten,  im  verfassungberathenden
  Reichstage  sowohl  zu  Artikel  20  als  zu  Artikel  32  abgelehnt  wurde
(Sten.  Ber.  S.  704,  711),  spricht  nicht,  wie  Hiersemenzel  (S.  84)  und
Thudichum  (S.  154)  wollen,  für  die  Bejahung.  Für  die  Reichsbeamten
ist  nunmehr  die  Frage  durch  §  14  Absatz  II  des  Reichsbeamtengesetzes  vom
31.  März  1873  verneinend  entschieden.  Bezüglich  der  Staatsbeamten  kann
es  jede  Staatsregierung  nach  Belieben  halten.  Einverstanden  Laband  I
S.  296  f.  und  die  dortselbst  genannten  Schriftsteller;  anderer  Ansicht
Ph.  Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs  I  S.  232.

1I.  Die  Bestimmung  des  Absatzes  II  ist  genau  dem  Artikel  7  Absatz
  III  der  preußischen  Verfassung  nachgebildet,  worüber  L.  v.  Rönne,
Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie  1  S.  264  ff.

Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf  deutschen  Reichs=  und  Staatsdienst,  nicht
auf  ausländischen  Staatsdienst,  Kirchen=  und  Gemeindedienst,  Hofdienst  (vyl.
in  letzterer  Beziehung  Verh.  d.  Reichstags  1.  Leg.  Per.  IV.  Sess.  1878,
Sten.  Ber.  S.  210;  4.  Leg.  Per.  III.  Sess.  1880,  Sten.  Ber.  S.  439;
9.  Leg.  Per.  II.  Sess.  1893/94,  Sten.  Ber.  S.  1323).  Der  Begriff  „Amt“
umfaßt  auch  den  Militärdienst  (1.  Leg.  Per.  IV.  Sess.  1873,  Sten.  Ber.
S.  93).  Nur  vorübergehende  Verwendung  ist  keine  Amtsverleihung.  Ehrenämter,
  bloße  Geldbezüge  und  bloße  Titel  ohne  amtliche  Thätigkeit  kommen
nicht  in  Betracht.

Besoldetes  Amt  ist  ein  solches,  das  für  die  in  Frage  stehende  Person
mit  Besoldung  verbunden  ist  (anders  2.  Leg.  Per.  II.  Sess.  1874°75,  Sten.
Ber.  S.  1455,  1456,  und  dagegen  meine  Bemerkungen,  Annalen  des
Deutschen  Reichs  1880  S.  398  Anm.  7).

Annahme  eines  Amtes  ist  nicht  nothwendig  Eintritt  in  den  Dienst,  sondern
  auch  Annahme  eines  weiteren  Amtes  (2.  Leg.  Per.  III.  Sess.  1875·76
Drucks.  Nr.  112;  4.  Leg.  Per.  II.  Sess.  1879  Druckf.  Nr.  180).

Dagegen  hat  die  Vertauschung  eines  Amtes  mit  einem  anderen  Amte