Art. 21.) V. Reichstag. 197
nöthigt, vom Buchstaben abzugehen, dann ist wirklich nicht einzusehen, warum
man gerade mit Thudichum hier nur an die unmittelbaren Staatsbeamten,
nicht auch an die Kirchen= und Gemeindebeamten und die öffentlichen Diener
wie Notare, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte denken soll, an die Kirchenbeamten
wenigstens so weit, als sie nach dem Rechte ihres Staates zu den
öffentlichen Beamten zählen.
Daß man im verfassungberathenden Reichstage diese mitbezeichnen wollte,
wird nicht bezweifelt werden können. Dies erhellt u. A. aus dem Abänderungsantrage
von der Schulenburg (Sten. Ber. S. 429), statt „nicht
wählbar sind Beamte“ zu setzen: „Nicht wählbar sind Geistliche und
richterliche Beamte im Dienste eines der Bundesstaaten", was Graf Bismarck
(S. 430) als eine Beschränkung des Ausschlusses der Beamten
bezeichnete. Daraus geht hervor, daß man bei dem Ausdrucke „Beamte“
auch an die Geistlichen, also nicht blos an unmittelbare Staatsdiener dachte.
Die Verfassung entscheidet nicht, ob der Beamte die Kosten seiner Stellvertretung
zu tragen habe. Daß der Verbefserungsantrag Gumbrecht, wonach
die Beamten von dieser Kostentragung frei bleiben sollten, im verfassungberathenden
Reichstage sowohl zu Artikel 20 als zu Artikel 32 abgelehnt wurde
(Sten. Ber. S. 704, 711), spricht nicht, wie Hiersemenzel (S. 84) und
Thudichum (S. 154) wollen, für die Bejahung. Für die Reichsbeamten
ist nunmehr die Frage durch § 14 Absatz II des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873 verneinend entschieden. Bezüglich der Staatsbeamten kann
es jede Staatsregierung nach Belieben halten. Einverstanden Laband I
S. 296 f. und die dortselbst genannten Schriftsteller; anderer Ansicht
Ph. Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reichs I S. 232.
1I. Die Bestimmung des Absatzes II ist genau dem Artikel 7 Absatz
III der preußischen Verfassung nachgebildet, worüber L. v. Rönne,
Staatsrecht der preußischen Monarchie 1 S. 264 ff.
Die Vorschrift bezieht sich auf deutschen Reichs= und Staatsdienst, nicht
auf ausländischen Staatsdienst, Kirchen= und Gemeindedienst, Hofdienst (vyl.
in letzterer Beziehung Verh. d. Reichstags 1. Leg. Per. IV. Sess. 1878,
Sten. Ber. S. 210; 4. Leg. Per. III. Sess. 1880, Sten. Ber. S. 439;
9. Leg. Per. II. Sess. 1893/94, Sten. Ber. S. 1323). Der Begriff „Amt“
umfaßt auch den Militärdienst (1. Leg. Per. IV. Sess. 1873, Sten. Ber.
S. 93). Nur vorübergehende Verwendung ist keine Amtsverleihung. Ehrenämter,
bloße Geldbezüge und bloße Titel ohne amtliche Thätigkeit kommen
nicht in Betracht.
Besoldetes Amt ist ein solches, das für die in Frage stehende Person
mit Besoldung verbunden ist (anders 2. Leg. Per. II. Sess. 1874°75, Sten.
Ber. S. 1455, 1456, und dagegen meine Bemerkungen, Annalen des
Deutschen Reichs 1880 S. 398 Anm. 7).
Annahme eines Amtes ist nicht nothwendig Eintritt in den Dienst, sondern
auch Annahme eines weiteren Amtes (2. Leg. Per. III. Sess. 1875·76
Drucks. Nr. 112; 4. Leg. Per. II. Sess. 1879 Druckf. Nr. 180).
Dagegen hat die Vertauschung eines Amtes mit einem anderen Amte